Anschrift:
Autowerkstatt Gellrich
Inhaber: Sebastian Gellrich
Holter Strasse 324
D-33758 Schloß Holte Stukenbrock (Germany)
Steuer-Nr.: 347/5080/0678
USt.-Id.-Nr.: 208349783
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
I. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Günther & Gellrich GbR gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung oder Werkleistung gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführen. Für Verbraucher gelten nur die §§ 1 I, II, 2, 3, 4, 5, und 9 I Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäfts und Lieferbedingungen. Im Übrigen gelten für Verbraucher die gesetzlichen Regelungen.
II. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem entsprechenden Vertrag schriftlich niedergelegt.
III. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Verträge
Bei den zwischen der Günther & Gellrich GbR und dem Kunden geschlossenen Verträgen handelt es sich je nach Art der Leistung um Kaufverträge oder Werkverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen bestimmen sich ausschließlich nach den vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen.
§ 3 Bestellung und Auftragsannahme
I. Sämtliche Bestellungen, die der Günther & Gellrich GbR vom Kunden unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
II. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
III. Angebote und Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen usw. - auch bezüglich der Preisangaben - sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Autowerkstatt Gellrich 8 Werktage gebunden.
IV. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Autowerkstatt Gellrich sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
V. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
I. Die im Vertrag festgeschriebenen Preise gelten nur, soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum nicht mehr als 4 Monate liegen. Ist daraufhin eine Preissteigerung um mehr als 10 % erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
II. Im Fall, dass Teile auf Wunsch des Kunden versandt werden, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Autowerkstatt Gellrich ist berechtigt, die Lieferung per Nachnahme auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
III. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
IV. Sämtliche Rechnungen sind sofort netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
V. Werden Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beglichen, tritt gemäß § 286 III BGB ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Wir sind berechtigt, Zahlungsverzug auch vor Ablauf der vorbenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen und sonstige Verzugsschäden zu ersetzen.
VI. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden zu diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen der Autowerkstatt Gellrich gegenüber dem Kunden fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
VII. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
§ 5 Lieferzeiten
I. Die von der Autowerkstatt Gellrich genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" schriftlich bestätigt worden. Dies gilt insbesondere bei Fahrzeug- und Teileimporten, bei denen keine verbindliche Lieferzeit garantiert werden kann.
II. Der Liefertermin durch die Autowerkstatt Gellrich steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die Autowerkstatt Gellrich macht dem Kunden unverzüglich Mitteilung, falls eine Selbstbelieferung nicht oder verspätet stattfindet.
§ 6 Haftung für Mängel
I. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Übergabe im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, als entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
II. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden der Autowerkstatt Gellrich gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
III. Ist im Falle eines Mangels eine Rücksendung der Ware erforderlich, hat der Kunde die Postsendung ausreichend zu frankieren. Unfreie Rücksendungen, brauchen von der Autowerkstatt Gellrich nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
IV. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist der Autowerkstatt Gellrich eine Frist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.
V. Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
VI. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Autowerkstatt Gellrich Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache, eine Neuherstellung des Werkes oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die Autowerkstatt Gellrich nach eigenem Ermessen.
VII. Darüber hinaus hat die Autowerkstatt Gellrich das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
VIII. Soweit die Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen wurden, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Autowerkstatt Gellrich oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Autowerkstatt Gellrich beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Günther & Gellrich GbR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Autowerkstatt Gellrich beruhen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, ab Übergabe an den Kunden, für neue Sachen 1 Jahr, für gebrauchte Sachen 1 Jahr seit Auslieferung bzw. Übergabe. Der Kunde hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung bzw. Übergabe zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bzw. Übergabe vorgelegen hat. Bei Werkverträgen verjähren Mängelgewährleistungsansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache liegt, in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
§ 7 Haftung für Pflichtverletzungen der Autowerkstatt Gellrich
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung, sowie andere, in dieser Bestimmung getroffenen spezielleren Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der Autowerkstatt Gellrich folgendes:
I. Der Kunde hat der Autowerkstatt Gellrich zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
II. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die Autowerkstatt Gellrich geltend machen, der Schadenersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Die Einschränkung gilt nicht für Schäden am Leben, des Körpers oder der Gesundheit.
III. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Abnahmeverzugs des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
§ 8 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Die AutowerkstattGellrich übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
§ 9 Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
Der Verkauf von Kraftfahrzeugen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
I. Jede von der Autowerkstatt Gellrich gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bei Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) Eigentum der Autowerkstatt Gellrich. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.
II. Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Autowerkstatt Gellrich ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an Autowerkstatt Gellrich zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Überschreiten die abgetretenen Forderungen eine Sicherung von 120 % der Forderungen der Autowerkstatt Gellrich gegenüber dem Kunden, so werden diese im Übrigen freigegeben. Die Autowerkstatt Gellrich ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
III. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist die Autowerkstatt Gellrich sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von der Autowerkstatt Gellrich gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
IV. Die Geltendmachung der Rechte der Autowerkstatt Gellrich aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
§ 11 Rücktrittsrecht der Autowerkstatt Gellrich
Die Autowerkstatt Gellrich ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
I. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen der Autowerkstatt Gellrich und dem Kunden handelt.
II. Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
III. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der Autowerkstatt Gellrich stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Als Erfüllungsort wird der Sitz der Autowerkstatt Gellrich vereinbart.
II. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Autowerkstatt Gellrich ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
III. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.