I. ALLGEMEINES
1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.
2. Telegrafische und telefonische Aufträge nehmen wir nur auf die Gefahr des Auftraggebers an. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen schriftlicher Bestätigung.
3. Durch Abänderung einzelner dieser Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. auch Schreibfehler, sind nicht bindend.
II. ANGEBOT
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. UMFANG DER LIEFERUNG
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Der Liefergegenstand ist nach den im Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 aufgestellten Grundsätzen ausgestattet. Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die notwendig werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenfügens der Anlageteile von Anordnungen, Verfügungen oder Verordnungen, die nach Vertragsabschluß ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, hat der Besteller zu tragen.
3. Der Lieferer behält sich vor, Abänderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
IV. PREISE UND LIEFERUNG
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Wir behalten uns das Recht vor, auch von einem anderen Ort - nach unserer Wahl - innerhalb Deutschlands den Versand vorzunehmen.
2. Die Zahlung ist immer in bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers, zu leisten.
3. Mangels besonderer Vereinbarung werden Wechsel nur zahlungshalber angenommen, wenn sie nachweislich diskontierbar sind. Der Besteller trägt die Diskontspesen und übernimmt die übliche Verpflichtung zur Übernahme etwaiger Währungsverluste, ganz gleich, ob die Wechsel begeben werden oder nicht.
4. Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt der Versand von Ersatzteillieferungen grundsätzlich gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages.
V. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne besondere Vereinbarung stets ausgeschlossen.
3. Wird der Versand im Einvernehmen mit dem Lieferwerk auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm - beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt jedoch grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Nimmt der Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfristen oder nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht ab oder unterläßt er während dieses Zeitraumes die Mitteilung der Versandvorschrift, so sind wir anstelle der in Ziff. 3 festgelegten Rechte des Lieferwerkes berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme mit der Erklärung zu setzen, daß nach deren Ablauf nach unserer Wahl entweder Rücktritt vom Vertrag erfolgt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht wird. Im letzteren Fall sind wir alsdann berechtigt, unter Ausschluß der Geltendmachung eines höheren Schadens ohne weiteren Nachweis mindestens eine Entschädigung in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises zu fordern. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Besteller schon vorher erklärt, nicht abnehmen zu wollen, oder wenn er mit seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrage (insbesondere Zahlungsverpflichtungen) länger als 2 Wochen in Verzug gerät.
VI. LIEFERBEHINDERUNG BZW: AUFHEBUNG
1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Gefährdung der Ansprüche, insbesondere wenn über die Sicherheit des Bestellers Ungünstiges bekannt wird, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für gelieferte und Sicherheitsleistung für noch zu liefernde Ware zu verlangen oder vom Abschluß zurückzutreten.
3. Rücksendungen werden grundsätzlich ohne vorherige Vereinbarung nicht vereinnahmt.
VII. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Wir übernehmen für unsere Erzeugnisse normaler Konstruktion eine Gewährleistung von 12 Monaten, höchstens jedoch von 24 Monaten, vom Tag der Lieferung an den Käufer bzw. der Inbetriebnahme gerechnet.
Diese Gewährleistung beschränkt sich nach Entscheidung des Lieferwerkes auf kostenlosen Umtausch oder kostenlose Instandsetzung infolge eines von uns ermittelten Materialfehlers defekt gewordener Teile. Die Instandsetzung und der Einbau müssen entweder in unserer Reparaturwerkstatt oder in einer von uns autorisierten Werkstätte ausgeführt werden und gehen jeweils zu Lasten des Lieferwerks, jedoch gehen Transportspesen zu Lasten des Käufers.
3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels, jedoch spätestens nach 2 Wochen beim Lieferwerk oder Verkäufer auf Wunsch des Bestellers schriftlich erhoben werden.
4. Die Lieferung des neuen Teiles durch uns erfolgt so rasch wie möglich: bei einer eventuellen Verzögerung in der Anlieferung kann jedoch keine Forderung auf Schadensersatz oder auf Verlängerung der Gewährleistungsfrist gestellt werden.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Zubehörteile und von uns nicht hergestellte Teile.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand außerhalb unserer Werkstätten oder der von uns anerkannten Werkstätten, wenn auch nur teilweise, repariert, abgeändert oder einfach abmontiert wird. Dasselbe gilt wenn die in der Betriebsanleitung oder sonstwie gegebenen Vorschriften über Handhabung, Wartung, Inspektionsintervalle oder Bedienung nicht befolgt, oder wenn Änderungen am Liefergegenstand vom Käufer oder dritter Seite vorgenommen wurde, sowie im Falle eines Eigentümerwechsels.
7. Die Schäden und ihre Ursachen werden in jedem Falle von uns geprüft; alle anfallenden Transportkosten hin gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile müssen kostenlos an das Lieferwerk zurückgesandt werden und gehen auch in dessen Eigentum über.
8. Etwaige Spesen für Tatbestandsaufnahmen, die gegebenenfalls vom Käufer verlangt und vom Lieferwerk genehmigt werden, gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
9. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß das Lieferwerk nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.
10. Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
11. Wir übernehmen keine Gewähr für Sonderanfertigungen, für von uns nicht erprobte und genehmigte Geräte-Kombinationen, sowie für außerhalb unseres Werkes montierte Geräte, es sei denn, daß diese Montagen mit besonderer schriftlicher Einverständniserklärung oder unter Aufsicht eines von unserer Firma Bevollmächtigten durchgeführt werden. Aber auch hier ist auf jeden Fall eine Abnahme unsererseits erforderlich.
12. Ebenso wird bei Anfertigung von Versuchsanordnungen (Prototypen) jegliche Gewährleistung des Lieferwerkes ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gewährleistung vom Lieferwerk bei Auslieferung ausdrücklich schriftlich im Rahmen der vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen übernommen wird, oder daß die Versuchsanordnung mit schriftlicher Einwilligung des Lieferwerkes an einen Dritten weiterverkauft wird.
13. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.
14. Für eventuelle Schäden, die durch Naturereignisse, Einbruch, Diebstahl, Brände und andere unvorhergesehene Fälle oder höhere Gewalt am Eigentum des Käufers, das sich in den Werkstätten des Lieferwerkes befindet, entstehen, übernehmen wir keine Haftpflicht.
15. Die von uns gelieferten Angaben über Gewicht, Kapazität, Verbrauch, Leistung und sonstige Angaben sind immer nur annähernd, wir übernehmen dafür keine förmliche Verpflichtung. In keinem der in diesen Paragraphen vorgesehenen Fälle kann der Käufer die Auflösung des Vertrages oder einen Schadensersatz beanspruchen.
IX. AUSFUHR
1. Die von uns gelieferten Waren dürfen nicht bzw. nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ins Ausland weiterverkauft werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht für die EG-, EFTA-Staaten oder den Europäischen Wirtschaftsraum.
2. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadensersatz das Recht zu, die laufenden Aufträge zu streichen.