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suedmetall_gmbh
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Spezialkleber für Dachrinnen-Ver bindungen - Klebeset mit Kleber & Haftreiniger
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- Marke
- Prefa
- Produktart
- Alleskleber
- Herstellungsland und -region
- Deutschland
- EAN
- 4260665139880
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 165240222
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
BRN: HRB106466
Zusätzliche Angaben:
Angaben gemäß § 5 TMG: SÜDMETALL Otto Leonhard GmbH Frauenstraße 48 82216 Maisach Vertreten durch: Carolin Leonhard, Stefan Ernst, Christoph Pogrzeba Kontakt: Telefon: 0 81 41 / 3 55 19 -0 Telefax: 0 81 41 / 3 55 19 - 50 E-Mail: infomuenchen@suedmetall.de Registereintrag: Eintragung im Handelsregister. Registergericht: Amtsgericht München Registernummer: HRB 106466 Umsatzsteuer-ID: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 165 240 222
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung
1.01
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Abschluss
2.01
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – insoweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibende, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie für den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03
Soweit seitens der Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verkäufers mündliche Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2.04
Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Gewicht und Farbe.
2.05
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt wird.
3. Stornierung, Warenrücknahme
3.01
Die Aufhebung eines wirksamen zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Bei Rücknahme und Umtauschlieferungen, die wir nicht zu Verantworten haben, müssen wir für entstehende Unkosten wie Wiedereinlagerung, Umbuchungen, Gutschriften etc. min. 15% Bearbeitungskosten vom Nettowarenwert in Abzug bringen.
3.02
Bei den für den Käufer speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung oder Rücknahme generell ausgeschlossen.
4. Lieferfristen und Verzug
4.01
Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
4.02
Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4.03
Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, Mehrkosten hat der Käufer nicht zutragen, es sei denn, dass er ihr Entstehen zu vertreten hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind bemüht, bei der Auslieferung der Ware im Rahmen unserer täglichen Tourenplanung möglichst den Zeitvorstellungen des Kunden Rechnung zu tragen. Zeitgenaue Anlieferung kann nicht zugesichert werden. Entstehen auf der Baustelle Warte- oder Ausfallzeiten haften wir hierfür nicht.
4.04
Bei Sonderbestellungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
4.05
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Vertrages – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.06
Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt.
4.07
Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit festgelegt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Abruffrist von max. 90 Tagen.
4.08
Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt Lagergeld zu erheben.
4.09
Für die Ladungssicherung ist der Abholer selbst verantwortlich.
4.10
Lieferscheindatum ist Leistungsdatum.
4.11
Die Wahl seiner Vorlieferanten steht dem Verkäufer frei.
5. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
5.01
Versandweg und –mittel, soweit nicht anders vereinbart, sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für etwaige Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Nässe geschützt geliefert.
5.02
Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
5.03
Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.04
Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehnen Zeit unmöglich oder wesentlichen erschwert, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
5.05
Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seinen Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, dass er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transport- verpackungen ein geeignetes Entsorgungsunternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der Verpackungsordnung einschaltet.
5.06
Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
6. Preise und Zahlung
6.01
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer.
6.02
Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 €. Für Kleinaufträge unter einem Nettoauftragswert von 125,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von 8,00 € erhoben. Preise für Metallhalbzeuge (Bleche/Bänder) und für daraus gefertigte Artikel sowie für alle rohstoffabhängigen Artikel sind Tagespreise (Börsennotiert).
6.03
Rechnungen sind innerhalb der Fälligkeit zu zahlen. Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
6.04
Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch ein Rückstand von zwei Raten bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört) und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.05
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.06
In den Fällen der Absätze 6.04 und 6.05 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (7.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 6.05 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.07
Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
6.08
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
7. Eigentumsvorbehalt
7.01
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.05 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.
7.02
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.01.
7.03
Der Käufer hat die Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 7.04 bis 7.05 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.04
Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
7.05
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 6.06 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut – und die ihm zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur nochmaligen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteig. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.06
Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer dem Verkäufer die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an den Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich and den Verkäufer abliefern.
7.07
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um weniger als 20% übersteigt.
8. Güte, Maße, Gewichte und Farbgleichheit
8.01
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch.
8.02
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
8.03
Eine konkrete Farbgleichheit kann bei unterschiedlichen Lieferungen nicht gewährleistet werden.
9. Leihgeräte
Überlassung von Leihgeräten erfolgt auf eigene Gefahr, die Geräte sind versichert im gesetzlichen Rahmen. Leihgeräte unterliegen einer Hol- und Bringschuld.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
10.01
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel sind sofort, in jedem Falle aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
10.02
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
10.03
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Ersetzte Sachen oder Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
10.04
Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers hergestellt wurden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder Konstruktionsunterlagen für den Verkäufer ohne zusätzliche Prüfungen erkennbar war.
10.05
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
10.06
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
10.07
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
10.08
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478.479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Käufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
10.09
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 11 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
11.01
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
11.02
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
12. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht
13.01
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt als das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferung direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgt.
13.02
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Dieser ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt diese Bedingung im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt wird. Die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
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