Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen, Zahlungen
1. Allgemeines
a) Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen
uns und dem Käufer/Auftraggeber, auch wenn wir dessen abweichenden Geschäftsbedingungen
oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht
widersprechen.
Sie gelten spätestens mit Entgegennahme des Liefergegenstandes oder
der Leistung seitens des Käufers/Auftraggebers als vereinbart. Abweichungen bedürfen
für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bedingungen gelten für
alle Angebote und Vertragsabschlüsse, die die Lieferung von Maschinen, Ausrüstung und
Ersatzteilen, sowie Reparaturen durch uns betreffen.
b) Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bei
telefonischen und telegrafischen Bestellungen, sowie bei Bestellungen durch Fax trägt der
Käufer/Auftraggeber die Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Verfügungen.
Mündliche Zusagen unserer Monteure verpflichten uns nicht.
c) Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Zwischenverkauf ist uns vorbehalten.
Aufträge, die sich auf solche Angebote beziehen, gelten erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung als angenommen.
d) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete
Pläne
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Sachnummern (Partnumbers/
Artikelnummern) dürfen nur zu internen Vergleichszwecken herangezogen
werden.
e) Erfüllungsort ist Schefflenz. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Gerichtsstand
ist ausschließlich Mosbach.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserer Betriebsstätte Schefflenz
einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden nach Auftragserteilung
vom Vorlieferanten Preiserhöhungen vorgenommen, die wir nicht zu vertreten haben und
nicht vermeiden können, so sind wir zur Weiterbelastung der Preiserhöhungen an den
Käufer/Auftraggeber berechtigt.
b) Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen.
c) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen werden wir unter Vorbehalt der Geltendmachung
eines etwaigen Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz
in Rechnung stellen. Bei Wechselhergabe werden die Wechselspesen vom
Kunden getragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
d) Gegen unsere Zahlungsansprüche kann mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet
werden, soweit diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.
e) Ist dem Käufer/Auftraggeber Bezahlung in Teilbeträgen oder durch Wechsel gestattet, so
wird der jeweilig offen stehende Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer/Auftraggeber mit
einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug ist. Das gleiche gilt, wenn sich dessen wirtschaftliche
Verhältnisse verschlechtern. Der Käufer /Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen
der
Rechtsform seines Unternehmens, die zwischen Auftragerteilung und Bezahlung eintreten,
mitzuteilen. Bei Rechtsformänderungen können Restbeträge sofort fällig gestellt werden.
f) Unabhängig von den Regelungen in Buchstabe e) sind wir im Falle eines Zahlungsverzugs
des Käufers/Auftraggebers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung unserer Rechte aus Eigentumsvorbehalt
unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Kaufvertrags bleibt hiervon unberührt.
Der Käufer verpflichtet sich, im Falle unseres Rücktritts oder der Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes
durch uns zu dulden. Verweigert er dennoch die Wiederinbesitznahme des
Liefergegenstandes,
so sind wir unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens berechtigt, eine tägliche Vertragsstrafe von 1% des Rechnungswertes
des Liefergegenstandes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des
Gegenstandes oder durch spätere erneute Lieferung entstehenden Kosten trägt der
Käufer. Durch Sicherheitsleistung kann der Käufer unsere Wiederinbesitznahme abwenden.
g) Bei Rücktritt vom Kaufvertrag hat uns der Käufer für die bis dahin erfolgte Abnutzung
der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 4% pro
Monat oder 0,2% pro Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert der kompletten
Maschine, bzw. des Ersatzteils. Darüber hinaus ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe
in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Verzögert der Käufer
die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes nach Rücktritt vom Vertrag, so gelten
die Regelungen aus Buchstabe f).
3. Lieferfrist
a) Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten, so kann der
Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist
keine Lieferung, so ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere die Geltendmachung
von Schadensersatz wegen Verzug oder Nichterfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten.
c) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4. Gefahrübergang und Entgegennahme
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch
des Käufers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern lassen.
b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über.
c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Käufer/Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7. entgegenzunehmen.
d) Teillieferungen sind zulässig.
e) Bei Auslandlieferungen werden die Liefergegenstände unverzollt geliefert; eventuell
anfallende ausländische Steuern und Zölle trägt der Käufer/Auftraggeber.
f) Soweit bestellt Originalteile nicht fristgerecht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher
Mehrkosten beschafft werden können, bleibt die Lieferung bauart- und funktionsgleicher
Teile vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Lieferungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Sofern im Einzelfall
eine Übersicherung der noch ausstehenden Forderungen von mehr als 25% eintreten
sollte, verpflichten wir uns zur Freigabe nach unserer Wahl. Bei laufender Rechnung gilt
während des Abrechnungszeitraums das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn das laufende Konto nicht nur buchungsmäßig,
sondern auch tatsächlich vorübergehend ausgeglichen war. Der Käufer ist verpflichtet,
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßen
Zustand zu halten.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder
Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung
unzulässig. Etwaige aus derart unzulässigem Verhalten entstehende Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer hiermit an uns zur Sicherung ab.
c) Bei Eingriffen und/oder drohenden Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere
bei Pfändung des Liefergegenstandes, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen
Brief zu informieren und seinerseits alles zur Abwehr des Eingriffs Erforderliche zu tun.
d) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Käufer selbst die
Versicherung nicht nachweislich abgeschlossen hat.
e) Erteilen wir zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes eine Zustimmung zur Sicherungsübereignung
an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Käufer uns bereits mit
Abschluß des Finanzierungsvertrags das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an dem
finanzierten Gegenstand mit der Maßgabe, daß nach Erlöschen des Sicherungseigentums
das Eigentum von der Finanzierungsbank unmittelbar wieder auf uns übergeht. Falls aus
irgendeinem Grunde ein Eigentumserwerb an dem Kaufgegenstand nicht möglich sein
sollte, tritt der Käufer etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung der auf den
Gegenstand geleisteten Zahlungen bereits jetzt an uns ab. In allen Fällen wird die Übergabe
des Liefergegenstandes dadurch ersetzt, daß wir dem Käufer diesen zur leihweisen
Nutzung im Rahmen seines Betriebes überlassen.
f) Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unseren Eigentumsvorbehalt
geltend, so kann der Käufer in keinem Fall einwenden, den Liefergegenstand
zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes zu benötigen.
6. Versand und Abnahme
a) Die Kosten für die Bereitstellung des Liefergegenstandes werden von uns getragen,
während die Kosten der Abnahme dem Käufer zufallen. Die Abnahme des Liefergegenstandes
hat binnen drei Tagen nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Käufer zu
erfolgen. Widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware zum Versand zu bringen, dies gilt
dann als vertragsgemäße Lieferung. Bei verspäteter Abnahme werden wir Lagergebühren
in Höhe von 10 v.H. des Lieferpreises berechnen.
b) Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt i.d.R. auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
ohne daß wir für billigste Verfrachtung verantwortlich sind. Hiervon abweichende Einzelfallregelungen
sind schriftlich zu vereinbaren. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer
geht die Gefahr über, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes in
Schefflenz. Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen, Beschlagnahme und dergleichen
während der Beförderung berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen uns.
c) Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Liefergegenstände ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Wir übernehmen eine Gewährleistung für von uns gelieferte Gegenstände im Rahmen der
Herstellergarantie. Diese Gewährleistung beschränkt sich in jedem Fall auf den einfachen
Ersatz der anerkannt schadhaften Teile. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden
findet nicht statt.
b) Die Gewährleistung findet keine Anwendung auf den normalen Verschleiß, dem der
Liefergegenstand oder Teile davon unterworfen sind, wie auch auf Beschädigung und
Unfälle sowie auf Schäden, die durch mangelnde Aufsicht oder Wartung sowie durch
falsche Bedienung entstanden sind.
c) Für gebrauchte Liefergegenstände wird Gewährleistung nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung übernommen.
d) Für die Gewährleistung bei Reparaturaufträgen gelten die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
8. Reparaturaufträge
Bei Reparaturaufträgen, die nicht im Rahmen von Gewährleistungsnachbesserungen
erteilt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns den uneingeschränkten Besitz an
den Reparaturgegenständen einzuräumen und überträgt uns ausdrücklich den Besitz der
Reparatursache. Falls an dieser fremde Eigentumsrechte bestehen, hat der Auftraggeber
uns dies anzuzeigen.
9. Übertragung von Rechten
Eine Übertragung von Rechten aus zwischen uns und dem Kunden/Auftraggeber bestehenden
Verträgen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist nur mit unserer schriftlichen
Einwilligung zulässig.
10. Sonstige Bestimmungen
a) Bei Lieferung von Motoren, Getrieben oder anderen Ersatzteilen im Austausch ist Voraussetzung,
daß die uns gelieferten Altteile instandsetzungsfähig sind. Soweit dies nicht
der Fall ist, müssen wir uns eine Nachbelastung vorbehalten.
b) Austauschteile sind franko, bei Anlieferung aus dem Ausland einfuhrzollabgefertigt, in
unserer Betriebsstätte in Schefflenz anzuliefern.
c) Monteure, die im Kundenauftrag außerhalb unserer Betriebsstätte tätig sind, stehen
im Dienste des Käufers/Auftraggebers, der die Verantwortung für eventuell entstehende
Schäden an Personen und Sachen trägt.
d) Soweit nicht die vorstehenden Geschäftsbedingungen etwas besonderes im Einzelfall
festlegen, gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß auch für Reparaturaufträge.
e) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so sind sich die Beteiligten darüber einig, daß hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinflußt wird.
11. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber 1. Kaufleuten, bei denen
der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und 2. juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im übrigen gelten vorstehende
Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht mit den Vorschriften des Gesetzes
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen.
Bischofberger GmbH 01.01.2003