AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Modellbau Hartmut Rüggeberg
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Modellbau Rüggeberg an Unternehmer nach §
14 BGB, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen
Vertrages sind. Mit der Erteilung des Auftrages, werden diese AGB durch den Auftraggeber anerkannt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es
sei denn, dass sie von der Modellbau Rüggeberg ausdrücklich anerkannt werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2 a Die Angebote der Modellbau Rüggeberg sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge müssen schriftlich bestätigt werden. Änderungen, Ergänzungen oder
Nachträge müssen in Textform erfolgen.
2 b Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten müssen in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten werden.
2 c Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, der Modellbau Rüggeberg die aktuellen Daten (in einem allgemeinen Datenformat), Zeichnungen usw. zur
Verfügung zu stellen. Für zu spät übergebene, geänderte Daten oder Zeichnungen bzw. verspätete Freigaben und den dadurch entstehenden Mehraufwand und
eventuellen Lieferverzug, haftet der Auftraggeber.
3. Preise
3 a Soweit nicht anders angegeben, hält sich Modellbau Rüggeberg an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
3 b Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung.
3 c Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten.
4. Versand
Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Auftragnehmer über. Weg, Art und
Verpackung sind der Wahl von Modellbau Rüggeberg überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Haftung für Verpackungsmängel
sind ausgeschlossen.
5. Liefer- und Leistungszeit
5 a Verbindliche Liefertermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart.
5 b Wird die von Modellbau Rüggeberg geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Modellbau
Rüggeberg oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies Modellbau Rüggeberg, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch
bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Auftragnehmers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und
Lieferzeitverlängerung kann sich Modellbau Rüggeberg nur berufen, wenn er den Auftraggeber über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung
unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5 c Modellbau Rüggeberg ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
5 d Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern die Ware innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von Modellbau Rüggeberg verlassen hat. Wird der
Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6. Aufbewahrungsfristen
Nach 3 Monaten nach Abschluss des Auftrages werden die Daten, Muster und Einrichtungen vernichtet. Sollte ein längerer Aufbewahrungszeitraum notwendig
sein, erbitten wir um Mitteilung.
7. Gewährleistung und Haftung
7 a Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
7 b Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-Gegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der
Abnahme des Werkes.
7 c Alle Lieferungen sind beim Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Transportschäden sind unverzüglich dem Transporteur anzuzeigen.
7 d Offensichtliche Mängel müssen 14 Tage nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie
sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Modellbau Rüggeberg bereit zu halten.
7 e Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
7 f Bei berechtigten Mängelrügen hat die Modellbau Rüggeberg die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzuerfüllen oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Modellbau Rüggeberg ihre Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nacherfüllung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen
entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei berechtigten Mängelrügen wird Modellbau Rüggeberg, bei beigestellten
Teilen, ein vom Auftraggeber neu geliefertes Teil ohne Berechnung der Leistung bearbeiten. Modelle und Prototypen werden ohne Berechnung nachgebessert.
7 g Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit
diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
7 h Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Auftraggeber zu
überprüfen. Eine Haftung der Modellbau Rüggeberg für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Auftraggebers wird ausgeschlossen, soweit
nicht Modellbau Rüggeberg Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
7 i Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem
Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn Modellbau Rüggeberg Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit zur Last fällt.
7 j Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Modellbau Rüggeberg auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
kein vorsätzliches Handeln vorliegt. Modellbau Rüggeberg haftet grundsätzlich nur in Höhe der angebotenen bzw. erbrachten und in Rechnung gestellten
Leistung.
8. Vergütung
8 a Ist die vertragliche Leistung von Modellbau Rüggeberg geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug
zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8 b Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt
angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8 c Modellbau Rüggeberg ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen.
Modellbau Rüggeberg wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Modellbau
Rüggeberg berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8 d Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Modellbau Rüggeberg berechtigt, von dem betroffenen Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der Modellbau Rüggeberg bleibt vorbehalten.
8 e Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug oder ist in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, ruht unsere
Lieferpflicht. Modellbau Rüggeberg ist berechtigt, die Lieferung von Barzahlung bzw. Zahlung per Nachnahme abhängig zu machen. Stellt der Auftraggeber die
Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt,
so ist die Modellbau Rüggeberg auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
8 f Die Annahme der bestellten Ware ist Hauptpflicht des Auftraggebers.