Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 2009
Vertragsschluss: Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.
Preise: Mit privaten Verbrauchern vereinbarte Preise gelten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; i.Ü. verstehen sich Preisangaben als Nettopreise. Werden Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss vereinbart, so dürfen wir den Preis im Umfang der Kostensteigerung erhöhen. Das Gleiche gilt, wenn Leistung binnen vier Monate vereinbart war, tatsächlich jedoch erst nach mehr als vier Monaten geleistet worden ist und der Vertragspartner die Verspätung zu vertreten hat oder die Verspätung allein in seinen Risikobereich fällt. Transport-, Fracht- und hierfür besonders entstehende Verpackungskosten sowie Versicherungs- und Nachnahmekosten trägt der Vertragspartner.
Zahlungsbedingungen: Rechnungen gelten zwei Tage nach Absendung als zugegangen und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Der Vertragspartner darf die Aufrechnung nur erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners. Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder bekannt werden von Umständen, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und wahlweise Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Restschuld ist ab Verzugseintritt mit vier Prozent über dem gesetzlichen Zinssatz nach §288 BGB zu verzinsen, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Mit Zahlungsverzug des Vertragspartners hinsichtlich einer Forderung werden gleichzeitig alle sonst noch uns zustehenden Forderungen in voller Höhe fällig.
Lieferung/Gefahrtragung: Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Verladung auf den Vertragspartner über; dies gilt auch dann, wenn wir Versandkosten tragen oder den Transport durchführen. Kann die Leistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr mit Zugang unserer Anzeige über die Lieferbereitschaft über. Das Entladen ist Angelegenheit des Vertragspartners. Wird die Entladung nicht unverzüglich nach Eintreffen vorgenommen, so hat der Vertragspartner die entstehenden Mehrkosten zu tragen, es sei denn, uns fällt ein Verschulden zur Last. Zeigen sich Transportschäden oder Verluste, so hat der Vertragspartner gemeinsam mit dem Fahrer ein Schadensprotokoll aufzunehmen und uns umgehend schriftlich oder per Telefax zu benachrichtigen.
Leistungshindernisse: Im Falle von uns nicht zu vertretender Leistungshindernisse vorübergehender Natur verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Uns gesetzte Nachfristen (z.B. nach § 323 I oder § 637 I BGB) müssen mindestens drei Wochen betragen. Mahnung und Fristsetzung bedürfen der Schriftform. Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, hat er uns die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
Rücktritt und Leistungsverweigerung: Verzögert sich die Leistung mangels richtiger oder rechtzeitiger Selbstlieferung, aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, schwerwiegender Betriebsstörungen um mehr als sechs Wochen, so können wir ohne Ersatzleistungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Hindernisses vorzuwerfen ist. Wir sind verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, so sind wir berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 20 % des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unberührt bleibt unser Recht, anstelle der Pauschalierung den konkreten Schaden geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt: Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur Verpfändung, Sicherungsübereinigung oder sonstigen Belastung zugunsten Dritter ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtig. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Soweit es sch beim Vertragspartner um einen Händler handelt, wird der Vertragspartner zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regulären Geschäftsgang ermächtigt; er tritt hiermit seine künftigen Forderungen aus den Veräußerungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab; wir verpflichten uns, die Sicherung auf schriftliche Verlangen aufzugeben, soweit sie die ausstehenden Forderungen um mehr als 10 %; wir ermächtigen gleichzeitig den Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen; an den Vertragspartner durch Dritte in jedweder Form für die Vorbehaltsware gezahltes Entgelt wird bereits jetzt an uns übereignet und mit Erhalt für uns verwahrt.
Gewährleistung: Hat der Vertragspartner sein Gegenleistung noch nicht oder nur unvollständig erbracht, so können wir die Nacherfüllung von der Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Entgeltes abhängig machen. Wir leisten Gewähr für Mangelfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Vertragspartner keine Rechte zu. Mängelansprüche verjähren bei gebrauchten Sachen innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Im Falle der Rückabwicklung (z.B. nach Rücktritt) ist der Vertragspartner verpflichtet, ein angemessenes Entgelt für die erfolgte Nutzung an uns zu zahlen. Die Höhe des Entgeltes wird pauschaliert mit einem Promille des vereinbarten Preises je überlassenen Tag, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, den Vertragsgegenstand nicht in Benutzung genommen zu haben. Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, hat der Vertragspartner die uns entstehenden Kosten zu tragen. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, so gelten ergänzend folgende Bedingungen: Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 BGB steht uns zu. Die Kosten für den Transport einer mangelhaften Sache in unsere Geschäftsräume trägt der Vertragspartner. Für die Lieferung von gebrauchten Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt generell ein Jahr. Bei Weiterverkauf von uns gelieferter Gegenstände durch den Vertragspartner als gewerblichen Einzelhändler an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann der Vertragspartner Gewährleistungsrechte nur unter folgenden Vorraussetzungen geltend machen: Verlangt der Verbraucher im Gewährleistungsfall eine Art der Nacherfüllung, die der Vertragspartner gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann, so hat der Vertragspartner von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Andernfalls entstehende Mehrkosten hat er selbst zu tragen. Verlangt der Verbraucher berechtigter Weise Neulieferung oder Schadenersatzstatt der Leistung oder tritt er berechtigt vom Vertrag zurück, so ist der Vertragspartner verpflichtet, ein angemessenes Nutzungsentgelt zu verlangen und auch uns gegenüber in Anrechnung zu bringen. In jedem Fall der Geltendmachung eines Rückgriffrechts ist uns die Möglichkeit zu geben, den behaupteten Mangel in angemessener Weise zu überprüfen.
Haftung: Schadenersatzansprüche sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Für Vertragspartner, bei denen es sich weder um Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der vorstehende Ausschluss nur mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht bestehen bleibt, sofern es sich um einen Körperschaden handelt oder uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung dem Zweck diente, den Vertragspartner gegen den entstandenen Schaden abzusichern. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bei Haftung wegen Vorsatzes verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. I.Ü. beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Erfüllungsort/Gerichtstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Unna, soweit der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt deutsches Recht.
Wirksamkeit: Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsveränderungen und die Zugrundelegung von Geschäftsbedingung des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommen. Dies gilt auch bei einer Vertragslücke.