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ATEN CS1922 2-Port USB 3.0 4K DisplayPort MST KVMP Switch
hctecit-s0
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Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers.
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eBay-Artikelnr.:166054282868
Artikelmerkmale
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- Stromversorgungsgerät
- Externer Netzadapter
- Produktart
- KVM-Switchbox
- Auflösung
- 4096 x 2160 @ 60 Hz
- Ports
- 2 x KVM/Audio/USB
- Funktionen
- LED-Display
- Länge
- 8,8 cm
- Gehäusetyp
- Desktop
- Höhe
- 5,55 cm
- Integrierte Peripheriegeräte
- USB 3.1 Hub
- Breite
- 21 cm
- lokaler KVM-Benutzer
- 1 lokaler Benutzer
- Herstellernummer
- CS1922
- Marke
- ATEN
- Farbe
- Schwarz
- Anschluss A
- DisplayPort
- Leistungsmerkmale
- 4K-Auflösung, Metallgehäuse
- EAN
- 4719264644764
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 813381112
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
HCTec IT-Systemhaus
1 Geltungsbereich / Begrifflichkeiten
1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen HCTec IT-Systemhaus, Simon Hopcroft, Breidingsgarten 5, 29614 Soltau (nachfolgend „HCTec“ genannt) und dem Kunden, insbesondere für den Verkauf von Software und Hardware und für beauftragte Dienstleistungen sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen und Werkleistungen durch HCTec gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn HCTec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
2 Vertragsgegenstand
2.1 HCTec stellt diverse Leistungen zur Verfügung: Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Kunde in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag. Der genaue Umfang der Leistung wird gegebenenfalls im Rahmen eines Pflichtenheftes zwischen den Parteien vereinbart.
2.2 Der Quellcode (Source Code) einer gegebenenfalls übergebenen Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände und wird nicht überlassen, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
2.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Dies kann insbesondere relevant sein bei Lieferungen hinsichtlich der USA und der U.K..
3 Lieferung, Leistungsdurchführung
3.1 Die Lieferung von Software erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, z.B. via CD-ROM/DVD, zusammen mit anderer Hardware, online oder auf einem anderen Wege – je nach Vereinbarung.
3.2 Bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung über die Installationsleistung erfolgt diese durch den Kunden.
3.3 Die Lieferung von Waren erfolgt EXW (Incoterms 2010).
3.4 HCTec behält sich das Eigentum an gelieferter Software und Hardware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch HCTec nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.
3.5 Der Kunde wird von HCTec erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen installieren, sofern dies nicht als Leistung für HCTec ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Erbringt HCTec über die ursprüngliche Vereinbarung vom Kunden beauftragte Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz von HCTec zu vergüten und Reisekosten werden nach Aufwand bzw. einer separat vereinbarten Pauschale berechnet.
3.7 Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von HCTec genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, HCTec alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Kunden oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung eines gegebenenfalls vereinbarten Liefertermins nach sich.
3.9 Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Leistungsdauer beeinflussen, so ist HCTec berechtigt, eine etwaige verbindlich vereinbarte Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend zu verlängern.
3.10 Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist HCTec berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.
4.2 Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss der jeweiligen Leistung bzw. Teilleistung fällig, sofern die Parteien nicht etwas anderes (z.B. im Angebot von HCTec) vereinbart haben.
4.3 Ist zwischen den Parteien eine monatliche Abrechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Beginn des Folgemonats, sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen bestehen.
4.4 Sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen bestehen, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Es gilt der Stundenverrechnungssatz für einen Mitarbeiter in Höhe von 93,24 € (Stand März 2021)
4.5 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von HCTec erbrachten Leistungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. HCTec wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
4.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. HCTec ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist HCTec berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann HCTec das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
5 Bestellung
5.1 HCTec verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
5.2 Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite von HCTec dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Leistungskatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich der bestellten Leistung erfolgt mit der Annahme der Bestellung von HCTec durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung, durch Aufforderung zur Zahlung bei vereinbarter Vorauszahlung oder durch Aufnahme der Leistung bzw. Produktbereitstellung.
6 Nutzungsrechte
6.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt HCTec dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht.
6.2 Die in einer gegebenenfalls übergebenen Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
6.3 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt HCTec in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die HCTec im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.
6.4 Im Fall der Lieferung von Software Dritter gelten ergänzend die durch HCTec mitgelieferten Lizenzbestimmungen.
6.5 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
6.6 Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt.
6.7 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.
6.8 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von HCTec, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.
6.9 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die gegebenenfalls erworbene Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6.10 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.
6.11 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von HCTec verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von HCTec, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt.
6.12 HCTec kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen.
6.13 Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen.
6.14 Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.
7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Wünsche und Vorgaben des Kunden die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).
7.2 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Kunde ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.
7.3 Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen HCTec unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel und die Einstufung ihrer Priorität im normalen Arbeitsablauf des Kunden zu enthalten.
7.4 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
7.5 Der Kunde wird HCTec in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Er wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände rechtzeitig an HCTec mitteilen.
7.6 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden.
7.7 Der Kunde wird auf Anforderung durch HCTec oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere während der Vertragslaufzeit in Textform einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
7.8 HCTec zeigt die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen, z.B. durch Übergabe an den Kunden an.
7.9 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen im Rahmen einer Abnahme vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde HCTec umgehend entsprechend Ziffer 7.3 mitteilen.
7.10 Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt mindestens in Textform durch einen Freigabevermerk.
7.11 Geht innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.
7.12 Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.
8 Change Request
8.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.
8.2 Soweit der Kunde über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird HCTec, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. HCTec wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird HCTec auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.
8.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.
8.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von HCTec per E-Mail bestätigt werden.
9 Mangelhaftung
9.1 HCTec gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.
9.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von HCTec übertragen werden. Eine Haftung von HCTec für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen.
9.3 Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistung (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.
9.4 Im Fall eines Mangels wird HCTec innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.
9.5 Die Nacherfüllung kann nach Wahl von HCTec entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann HCTec nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass HCTec zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.6 Die Mängelbeseitigung durch HCTec kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
9.7 HCTec trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.
9.8 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch HCTec entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.
9.9 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann HCTec den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
9.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche HCTec während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
9.11 Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
9.12 Hat HCTec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
9.13 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Ziffer 10 gilt entsprechend.
9.14 Bietet HCTec dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen.
9.15 Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.
9.16 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für HCTec unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
9.17 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10 Haftung
10.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von HCTec, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen von HCTec beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist.
10.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“).
10.3 Dieser Haftungsausschluss aus Ziffer 10 – sowie weitere Haftungsbegrenzungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
10.4 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von HCTec, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von HCTec beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von HCTec auf die Schadenssumme beschränkt, die von HCTec bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen.
Bei Datenverlust haftet HCTec allein in Höhe der Wiederherstellungskosten der Datensicherung. Ziffer 10.5 findet keine Anwendung, wenn die Datensicherung als Hauptleistung von HCTec vereinbart wurde.
10.6 Der Kunde stellt HCTec von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen HCTec wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von HCTec geltend machen. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche Dritter, die wegen einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Kunden an HCTec für das Projekt übergebenen Inhalte und Materialien gegen HCTec geltend gemacht werden. Der Kunde übernimmt alle HCTec aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von HCTec bleiben unberührt. Der Kunde teilt HCTec ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.
10.7 Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 10.6 Satz 1 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen.
11 Verschwiegenheit und Abwerbeverbot
11.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen unbeschränkten Zeitraum nach Beendigung dieser Vereinbarung über alle im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren.
11.2 Diese Verschwiegenheitsregelung gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Mitteilung durch die andere Partei in rechtlich zulässiger Weise bekannt waren oder die offenkundig sind.
11.3 Ist eine Partei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich dazu verpflichtet, werden sich die Parteien vor Offenlegung, soweit tunlich, abstimmen, und es wird nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt, der offengelegt werden muss.
11.4 Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine angestellten oder freien Mitarbeiter der HCTec, über die sie aufgrund der Zusammenarbeit der Parteien Kenntnis erlangt haben, direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Kunde eine von HCTec nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe an HCTec.
12 Pflegeleistungen
12.1 HCTec verpflichtet sich, soweit im Angebot vereinbart, die zugesagten Support- und Pflegeleistungen in Form von Helpdesk Support (telefonisch/Fernwartung), Deskside Support (vor-Ort-Service), Fehleranalyse/Fehlerdiagnose, Wartung der EDV-Anlage durch proaktive Inspektion, Systemmonitoring inklusive einfacher Datensicherungsprüfung zu übernehmen.
12.2 Die Pflege wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Nutzer orientiert.
12.3 HCTec übernimmt je nach Vereinbarung die Unterstützung bei Fehlerbeseitigung für die Vertragsgegenstände. Auftretende Fehler sind durch den Kunden in für HCTec möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und in Textform oder per angebotener Hotline mitzuteilen. Die Mitteilung richtet sich gemäß Ziffer 7.3.
12.4 HCTec bringt die Unterstützungsleistung für die Fehlerbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder per Fernwartung. Die HCTec ist berechtigt, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung gemäß Ziffer 9.6, 9.14, 9.15 zu nutzen.
12.5 Während der Fehlerbeseitigung kann HCTec verlangen, dass der Kunde im Bedarfsfall einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite stellt, der Auskunft über das Gesamtsystem bei dem Kunden und die Verwendung der Vertragssoftware sowie den geltend gemachten Fehler geben kann und Testläufe durchführen kann.
12.6 Der Kunde wird im Bedarfsfall HCTec und seinen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten, nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen.
13 Fernwartung
13.1 Um IT-Probleme aus der Ferne schnell lösen zu können, bietet HCTec eine Fernwartung an. Bei Vereinbarung über einen Remote-Zugang ist der Kunde für die Ermöglichung des Zugangs verantwortlich und trägt seine Verbindungskosten. Der Remote-Zugriff erfolgt regelmäßig innerhalb der Servicezeit. Der Kunde erlaubt unbeaufsichtigte, protokollierte angemessene Fernzugriffe, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
13.2 Fernzugriff bedeutet, dass ein Techniker von HCTec über eine Internetverbindung Zugriff auf die Geräte des Kunden nimmt. Dazu wird eine Fernzugriffssoftware verwendet, mit welcher eine Maus- und Tastatursteuerung der aktuell angemeldeten Benutzersitzung erfolgt. Dabei wird der Bildschirminhalt an das Technikergerät übertragen.
13.3 Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil der Zugriff von dem Kunden nicht sichergestellt werden konnte, so erfolgt im Notfall nach Wahl von HCTec ein erforderlicher Vor-Ort-Einsatz.
14 Rechte an Arbeitsergebnissen
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Leistung entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur HCTec frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.
15 Vertragsbeendigung
15.1 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann HCTec nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.
15.2 Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Kündigungsregelungen getroffen wurden.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.
16.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.3 Daneben gelten die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer, Paris.
16.4 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von HCTec.
16.5 Bei Widersprüchen zwischen den geschlossenen Einzelverträgen (Angebote) und diesen AGB gehen die Angebote vor.
16.6 Vertragssprache ist deutsch. Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.
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