Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auf den Teileersatz, Montage und Transportkosten. Sonstige Vertragskosten oder Kosten für etwaige Folgeschäden werden ausgeschlossen.
Nachbesserungen oder Ersatz verlängern nicht die Gewährleistungszeit.
Alle Schäden müssen unmittelbar nach Schadeneintritt
gemeldet werden, spätestens jedoch nach 3 Tagen.
Bei berechtigten Mangelrügen hat der Käufer nachzuweisen, dass der Einbau durch eine Fachwerkstatt (Vertragshändler des jeweiligen Fabrikates, oder eine sonstige, durch den Verkäufer ausdrücklich autorisierte Werkstatt) vorgenommen wurde. Der Teileverkauf an Firmen, oder zu gewerblichen Zwecken, erfolgt grundsätzlich ohne jegliche Gewährleistung.
Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter, oder sein Erfüllungsgehilfe sie vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen, oder von diesem aufnehmen zu lassen.
Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, für die Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Wird, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Schreckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt war.