Eduard Weidemann GmbH & Co. KG - Baustoff-Fachhandel -
51702 Bergneustadt
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind
§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung,
es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer
schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei
Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte
Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen
unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden
dem Käufer berechnet.
(3) Arbeitskräfte oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die
Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der
Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des
Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug
zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung
grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung
innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
(3) Skontogewährung hat nur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst
keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert
ohne Fracht.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber
und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten
trägt der Käufer.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein
Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; Die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei
Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt,
weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden -
auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit
der Maßnahme, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann
ist, alle offensichtlichen Menge, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5
Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau
Schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des
gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger
hat der Käufer die Erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet
werden
(2) Bei firstgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §
459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Eine Bezugnahme auf DIN – Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es
sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben
den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch
Den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
heraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,948
des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird
Der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10
%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für
den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs.3 Satz 1
und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest
ab; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab ; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit
der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs.
3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Wiederrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;
der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Wiederspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-
oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der
Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für Bergneustadt
zuständige Gericht