Allgemeine Geschäftsbedingungen der Isterling Fachmarkt GmbH
I. Geltung, Angebote
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge mit
Unternehmen, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werkverträgen und der Lieferung
nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzende die Bedingungen der
Preisliste des beauftragten Lieferwerkes. Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht anerkannt,
wenn er Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widerspricht.
2. Unser Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen,
und Garantien unser Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer
jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei
Vertragsabschluß gültigen Preisliste.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluß Abgaben oder andere
Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im
entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort
nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, das wir am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein
Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe
von mindestens 5 % gegenüber einem Unternehmer 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 GB),
es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit unserer Forderungen in Verzug ohne
dass es einer Mahnung bedarf.
4. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durchmangelnde
Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen
Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen,
stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht
fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechungswert ausschließlich Fracht
und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt
der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab
Rechungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und –termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch
unverschuldet.
2. Angaben und Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.
B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien
oder Leistungen von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk
oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzuges kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach
deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt
ist. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser
Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen ( Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und
bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig
mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt
erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware in Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit
sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren
abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.
2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem
oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit
gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu
geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder
zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den
Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar
wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VI. Güten, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- / ENNormen
bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen
auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen,
Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder
Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich
zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im
Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In
der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht
berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt
jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen
Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach
Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die
sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes
berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir
berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wir bestimmen Frachtweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu
versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir
berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden
Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher die Gelegenheit zur Stellungsnahme
gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen
des Lager oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu
Lasten des Käufers.
5. Die Ware geht unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir
verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung
auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen . Kosten des Käufers für
den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und
Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für
ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen
nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zu Lieferungen der
Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf
bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
X. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Sachmängel, die auch bei sorgfälltigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich
anzuzeigen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fahlschlagen oder Verweigerung der
Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits
veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im
Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen,
die dadurch entstehen, das die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten
Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem
vertragsgemäßen Gebrauch.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von
Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist
dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses
Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt
er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der
angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen
hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von 2a-Ware ist unser Haftung wegen
Sachmängeln ausgeschlossen.
7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte
des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir –
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden. Im übrigen ist unser Haftung, für Mangel- und Mangelfolgeschäden,
ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die
Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln für die Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, zwei Jahre nach Ablieferung der Ware.
(gegenüber Unternehmern nur ein Jahr) Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon
unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die
Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferantenwerk, bei den übrigen
Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Isterling Fachmarkt
GmbH oder der Sitz des Käufers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bedingung dieser AGB´s ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht
durchgeführt werden können, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Stand 01.04.2016