Gemäß verschiedenen Sicherheitsvorschriften, wie zum Beispiel der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), müssen Sie als Verkäufer, der bestimmte Produkte in bestimmten Regionen verkauft, z.B. in der EU oder in Nordirland, Kontaktinformationen für den Hersteller und in einigen Fällen für die EU Verantwortliche Person angeben, damit gewährleistet ist, dass die Produktsicherheitsstandards erfüllt sind und eingehalten werden.
EU Verantwortliche Person
Eine EU Verantwortliche Person ist ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur. Sie ist die Stelle in der EU, die für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fragen der Compliance und Produktsicherheit zuständig ist. Als EU Verantwortliche Personen werden folgende Unternehmen akzeptiert:
- Hersteller, sofern er in der EU ansässig ist,
- Bevollmächtigter Vertreter des Herstellers in der EU,
- Einführer in der EU, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist oder
- ein Fulfillment-Dienstleiter in der EU für die Produkte, mit denen er zu tun hat, wenn es keinen in der EU ansässigen Hersteller, bevollmächtigten Vertreter oder Einführer gibt.
Er hat die folgenden Hauptaufgaben:
- Er muss überprüfen, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung für das Produkt erstellt wurde und den rechtlichen Anforderungen entspricht.
- Er muss überprüfen, dass die technischen Unterlagen des Produkts erstellt wurden und auf Aufforderung den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können.
- Er muss bei der Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.
- Wenn eine EU Verantwortliche Person / ein Wirtschaftsakteur Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Öffentlichkeit darstellt, muss er die Behörden unterrichten und selbst Maßnahmen ergreifen oder den Hersteller zu Maßnahmen auffordern.
Wenn es einen in der EU ansässigen Hersteller oder bevollmächtigten Vertreter des Herstellers gibt, ist dieser die EU Verantwortliche Person. Wenn es keinen in der EU ansässigen Hersteller gibt, ist der Einführer die EU Verantwortliche Person. Wenn es keinen in der EU ansässigen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigen gibt, kann ein in der EU ansässiger Fulfillment-Dienstleister als EU Verantwortliche Person benannt werden.
Hersteller
Der Hersteller ist die juristische Person, die das Produkt hergestellt hat oder veranlasst hat, es herzustellen. Wenn der Hersteller eine niedergelassene physische Präsenz in der EU hat, ist er selbst die EU Verantwortliche Person.
Bevollmächtigter Vertreter
Ein Hersteller kann einen Vertreter bevollmächtigen, in seinem Namen in der Europäischen Union als EU Verantwortliche Person zu handeln.
Wenn der Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter benannt hat, lassen Sie sich dessen Namen und die Kontaktdaten (einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse) geben und sorgen Sie dafür, dass diese Angaben im Angebot enthalten sind und auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben werden. Wenn der Nicht-EU-Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU benannt hat, setzen Sie gemeinsam mit dem Hersteller einen solchen Bevollmächtigten ein. Der bevollmächtigte Vertreter muss vom Hersteller schriftlich beauftragt werden und die EU-Konformitätserklärung, die Leistungserklärung und andere technische Unterlagen vom Hersteller einholen und aufbewahren.
Wir haben eine Liste mit einigen erfahrenen Drittunternehmen zusammengestellt, die Ihnen unter Umständen weiterhelfen können. Die folgenden Unternehmen können Unterstützung für die meisten Produkte anbieten, für die die EU-Vorschriften gelten (unabhängig davon, ob es sich um Software oder Hardware handelt).
Einführer
Für die Zwecke der Rolle als EU Verantwortliche Person ist ein Einführer die juristische Person, die die Waren in die EU einführt.
Fulfillment-Dienstleister
Wenn es keinen in der EU ansässigen Hersteller, Einführer oder bevollmächtigen Vertreter gibt, kann ein in der EU ansässiger Fulfillment-Dienstleister als EU Verantwortliche Person benannt werden.
Fulfillment-Dienstleister in der EU sind Unternehmen oder Einzelpersonen in der EU, die sich auf mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen spezialisiert haben:
- Lagerhaltung,
- Verpackung,
- Adressierung und
- Versand.
Versandunternehmen und Logistikdienstleister, die nur den Versand oder Transport von Waren übernehmen, sind keine Fulfillment-Dienstleister.
Wenn Sie mit einem Fulfillment-Dienstleister in der EU zusammenarbeiten möchten, können Sie sich an den Hersteller wenden, um ihn zu veranlassen, dem Fulfillment-Dienstleister die relevanten Unterlagen bereitzustellen. Wenn der Fulfillment-Dienstleister die Unterlagen und Ihre Ware akzeptiert, wird er zur EU Verantwortlichen Person. Sie können dann im Angebot und auf dem Produkt oder dessen Verpackung seinen Namen und seine Kontaktdaten (einschließlich seiner Postanschrift und E-Mail-Adresse) angeben. Möglicherweise werden Sie einige Fulfillment-Dienstanbieter allerdings stattdessen um einen Bevollmächtigten für Ihre Produkte bitten. Das entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, zusammen mit dem Nicht-EU-Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter in der EU einzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise lediglich als Anleitung zur Verfügung gestellt werden und keine rechtlichen Empfehlungen darstellen.
Angeboten Kontaktinformationen hinzufügen
Sobald Ihnen die Angaben zum Hersteller und/oder zur EU Verantwortlichen Person vorliegen, können Sie sie Ihren Angeboten hinzufügen.
Hilfreiche Links
- Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verstehen | eBay for Business DE
In diesem Video erfahren Sie mehr über GPSR und finden einen Schritt-für-Schritt-Ratgeber zum Hinzufügen der Informationen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung zu folgen. - Aber sicher! Das 1x1 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | Podcast
Hören Sie sich diesen Podcast an, um Antworten auf häufig gestellte Fragen & Antworten zu GPSR zu erhalten.