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MSI GeForce GTX 1080 Founders Edition, 8GB GDDR5X, DVI, HDMI, 3x DisplayPort
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- Marke
- MSI
- Chipsatz/GPU-Hersteller
- NVIDIA
- Herstellernummer
- Nicht zutreffend
- Chipsatz/GPU-Modell
- NVIDIA GeForce GTX 1080
- Speichertyp
- GDDR5X
- Speichergröße
- 8GB
- Kompatible Plattformen
- PC
- EAN
- Nicht zutreffend
Artikelbeschreibung
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 293129565
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „FST-Information Technology“ (fortan: Anbieter), Mutter-Teresa-Straße 7, 36341 Lauterbach, vertreten durch den Geschäftsführer Fabian Stöpler und ihren Kunden. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind jeder Rechnung des Anbieters beigefügt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Anbieter gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen (z. B. in Form und Farbe) bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Anbieter dem Käufer Kataloge oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Anbieter sich im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Bestellungen der Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich oder in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) bestätigt werden; dies gilt für sämtliche Nebenabreden, Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen entsprechend. Die Auftragsbestätigung kann bei Abholung durch die Übergabe der Ware ersetzt werden. Der Anbieter behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.
(3) Verträge über Software-Bestellungen werden erst dann verbindlich, wenn der Kunde zusätzlich eine Nutzungsvereinbarung unterschrieben hat. Die Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung gehen den Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(4) Weicht die Auftragsbestätigung von der ursprünglichen Bestellung des Kunden inhaltlich ab, gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, es sei denn dieser wird innerhalb von 1 Woche nach Absendung schriftlich oder in Textform widersprochen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Anbieters, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 100.000,00 EUR ist der Anbieter jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behält sich der Anbieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Anbieter nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 3 % des gesamten Warenwertes als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Anbieters auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Anbieter den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6) Die Zahlung des Kaufpreises für Bestellungen aus und Lieferungen nach Deutschland erfolgt nach Wahl des Kunden per Vorkasse oder Kreditkarte, per Nachnahme oder auf Rechnung. Für Bestellungen aus dem oder Lieferungen in das Ausland erfolgt die Bezahlung nur per Vorkasse.
(7) Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Schecks oder Wechsel werden stets nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Diskont- oder Wechselspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie individuell und ausdrücklich vereinbart bzw. vom Anbieter bei Annahme der Bestellung angegeben werden.
(2) Sofern der Anbieter verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Anbieters, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 7.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des jeweiligen Drittanbieters bzw. Herstellers wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Anbieter berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder des dazu bestimmten Unternehmens auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gilt dies auch hinsichtlich der Verzögerungsgefahr. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Anbieters aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung 10 % des gesamten Auftragswertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware berechnet.
Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche des Anbieters (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Anbieter das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Anbieter gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Anbieter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Anbieters entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Anbieter als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Anbieter Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Anbieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Anbieter ermächtigt. Dieser verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Anbieter gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Anbieters um mehr als 10%, wird dieser auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Bezüglich Arbeiten und Ware von Drittanbieter(n), Lieferanten und Transportunternehmen (z.B. DHL) leistet der Anbieter nur dadurch Gewähr, als dass der Anbieter dem Kunden die Ansprüche gegenüber den Drittanbieter(n) abtritt.
(3) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen des Herstellers bzw. des Drittanbieters, die dem Kunden, wenn dies verlangt wird, vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Anbieter jedoch keine Haftung.
(5) Der Kunde muss dem Anbieter offensichtliche Mängel unverzüglich, d. h. innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen (Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 381 HGB); anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann ihm der Anbieter hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf den Anbieter über.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Anbieter, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Anbieter die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Anbieter Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Anbieter jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Anbieter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Dienst-und Serviceleistungen
(1) Dienst- und Serviceleistungen durch die Mitarbeiter des Anbieters sind immer kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Dies gilt auch für Angebotsausschreibungen, Konzeptionen, telefonische Auskünfte und Hilfestellungen- Telefonsupport-. Der Kunde hat pünktlich zum Servicebeginn Hilfsmittel, wie z.B. Strom, Sicherungsbänder, zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat seine betriebsspezifischen Aufsichts- und Fürsorgepflichten auch gegenüber dem Servicepersonal des Anbieters zu erfüllen. Für Datenverlust wird keine Haftung übernommen.
(2) Für Dienst-und Serviceleistungen, die sich bei Ihrer Durchführung als nicht unter die Gewährleistungspflicht des Anbieters fallend herausstellt (z. B. Verschleißteile) und für sonstige Arbeiten außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtung hat der Kunde neben Verpackung, Material und aufgewendeten Stunden auch alle sonstige Kosten des Anbieters, wie z.B. Transport-, Wege- und Reisekosten zu tragen.
(3) Für die Gewährleistung für Dienst- und Serviceleistungen des Anbieters gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Gefahrübergangs die Abnahme tritt.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 7 unberührt.
§ 10 Sonstige Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Anbieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt die Haftung nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendbarkeit zwingender Normen des Staates, in dem der Kunde bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt von dieser Rechtswahl unberührt. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht der belegenen Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
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