1. Geltungsbereich und Anerkennung der Verkaufsbedingungen
Die folgenden Lieferbedingungen gelten, so lange keine anderen, von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Lieferbedingungen haben den Vorrang vor Einkaufsbedingungen des Bestellers. Sollte der Besteller das Zustandekommen des Vertrages von der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen abhängig machen wollen, dann muß er diesen Umstand schriftlich bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung zum Ausdruck bringen; wir behalten uns eine Stellungnahme vor.
2. Angebot
Unsere Preisangebote werden erst verbindlich, wenn wir den Auftrag bestätigen.
Tritt mehr als 4 Monate nach Datum unserer Auftragsbestätigung eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren:
Löhne- und Lohnnebenkosten, Materialkosten, ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes erwähnt ist, sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht und Porto nicht ein, es sei denn, wir bestätigen fracht- und (oder) verpackungsfreie Lieferung. Rollgeld geht in jedem Fall zu Lasten des Empfängers, Versicherung und sonstige Versandkosten werden bei Anfall gesondert berechnet.
Nachträgliche Änderungen (so genannte Bestellerkorrekturen) einschließlich des durch sie verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfristen beginnen ab Rechungsdatum.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen.
Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlungen mittels Wechsel ist ausgeschlossen.
Bei größeren Aufträgen oder langfristiger Auftragsarbeit sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch uns sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind marktübliche Verzugszinsen zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Vorzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder Einzahlung der dafür hergegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsvertrag, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Es tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt. Diese Abtretung wird hierdurch angenommen.
An allen vom Auftraggeber übergegebenen Rohmaterialien jeder Art wird uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eingeräumt.
5. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anders vereinbart ist. Die Gefahr geht in jedem Falle mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Transportversicherungen werden von uns auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers zum günstigsten Frachtsatz, soweit nichts anderes vereinbart ist. Frachtbasis ist Neumünster.
6. Lieferzeit
Grundlage hierfür ist der der Auftragsbestätigung beiliegende, von uns aufgestellte Terminplan. Verlangt der Auftraggeber Änderungen des Auftrages bzw. des Terminplans, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist ein neuer Terminplan die Grundlage für die Liefertermine.
Für Überschreitung der Liefertermine sind wir nicht verantwortlich, falls dies durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht werden.
Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeiten und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
7. Lieferverzug
Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht uns aber auch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. Beanstandungen
offener Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Abfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei uns eintrifft.
In den Fällen, in denen der Auftraggeber Material beistellt oder wir im Auftrage eines Kunden Material einkaufen, geht die Haftung für versteckte Mängel nicht auf uns über. Dieser Haftungsausschluss (versteckte Mängel) hat ebenfalls Gültigkeit, wenn durch Einlagerung des Materials wegen Nichterteilung des Druckauftrages oder zeitlicher Verzögerung der Imprimatur die Mängelrügefristen (3 bzw. 6 Monate) durch uns nicht eingehalten werden können.
Abweichungen in der Beschaffenheit der von uns beschafften Materialien können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Lieferer oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die wir auf Anordnung dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben, sowie für die Beschaffenheit von zu bedruckendem Material usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten branchenübliche Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Dru