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Glühwiderstand Vorglühwiderstand Glühkerzenwiderstand IFA W50 MulticarGlühwiderstand Vorglühwiderstand Glühkerzenwiderstand IFA W50 Multicar
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Glühwiderstand Vorglühwiderst and Glühkerzenwide rstand IFA W50 Multicar
transservice123
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Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Beendet: 11. Feb. 2012 10:41:27 MEZ
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eBay-Artikelnr.:200708372574
Artikelmerkmale
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Artikelbeschreibung
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 151835148
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
BRN: HRB7113
Zusätzliche Angaben:
Link zur Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie Kostenvoranschläge
- Kfz-Reparaturbedingungen -
I. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
1. Der Auftrag kann sich auf die Verwendung von neuen Original-
Teilen, Tauschteilen und gebrauchten Teilen beziehen. Es werden
neue Original-Teile verwendet, sofern im Auftrag nichts abwei-
chend vereinbart ist.
2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussicht-
liche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durch-
zuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoran-
schlag, sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistun-
gen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige, bei der Durchführung der Reparatur verwert-
bare Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrech-
nung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschrit-
ten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer ange-
geben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbind-
lich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprüng-
lichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat
der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instand-
setzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen
schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwer-
tiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedin-
gungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zu-
rückzugeben. Ein weitergehender Verzugsschaden wird nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Der Auftragnehmer ist
auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein
würde.
B20.800.98.171.00.J 09/03 Seite 1
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der
Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge hö-
herer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Ver-
zögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbeson-
dere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch - soweit
möglich und zumutbar - verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den
Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung
der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen aus-
zuhändigen.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftrag-
geber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig auf-
bewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede tech-
nisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für ver-
wendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszu-
weisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auf-
tragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Liefer-
umfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auf-
tragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auf-
traggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang
der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftrag-
gebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auf-
trag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durch-
geführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun-
gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags-
gegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man-
gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren An-
sprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schrift-
liche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels be-
triebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung
des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Auftragsgegenstandes nächstgelegene dienstbereite Fach-
werkstatt der Vertriebsorganisation für die betreffende Marke
von DaimlerChrysler wenden, wenn sich der Ort des betriebs-
unfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 50 km vom
Auftragnehmer entfernt befindet oder wenn ein zwingender
Notfall vorliegt. In beiden Fällen ist der Auftraggeber jedoch
verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter
Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unter-
richten.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftrags-
gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbesei-
tigung in einer anderen, der Vertriebsorganisation für die betref-
fende Marke von DaimlerChrysler angehörenden Fachwerkstatt,
hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu las-
sen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten
für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzu-
kommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Scha-
den durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Scha-
denfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summen-
versicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha-
denregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursacht wurden. Für den Verlust von Geld, Wertpapieren
(einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkar-
ten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht aus-
drücklich in Verwahrung genommen sind, wird bei leichter Fahr-
lässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Ver-
schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in
Abschnitt III. geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auf-
tragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur-
sachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit ein- oder angebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes ge-
worden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsgutachterverfahren für Pkw und
Geländewagen
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder
mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für die aus-
führende Werkstatt des Auftragnehmers zuständige Schiedsstelle
des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anru-
fung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streit-
punktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Ver-
langen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schieds-
stelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-
sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
B20.800.98.171.00.J
09/03 Seite 2
X111. Verbraucherinformation
Link zur Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF
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