Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Fa. A. Mönckedieck GmbH u. Co. KG
I
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer (Verkäufer).
3. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Cloppenburg.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
II
1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ab Werk bzw. ab Cloppenburg, rein netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung. Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.
2. Bei Verkäufen von Maschinen und Geräten richten sich die Zahlungsbedingungen nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen. Ist nichts Weiteres vereinbart, so sind Zahlungen in bar an dem Sitz des Verkäufers nur an diesen selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder Kupons in Zahlung zu nehmen.
Nimmt er solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt der Einlösung sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
a) Rechnungsbeträge für Ersatzlieferungen und Kleinstbeträge unter € 25,- werden, falls nichts anderes vereinbart ist, per Nachnahme erhoben. Falls auf laufender Rechnung geliefert wird, ist das Zahlungsziel nach Erhalt der Rechnung rein netto.
b) Teilzahlungen gelten zuerst als für die ältesten Fälligkeiten geleistet.
c) Bei Überschreitungen von Zahlungszielen werden unter Vorbehalt der Gel-tendmachung eines etwaigen Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz in Rechnung gestellt.
d) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
III
1. Wir sind um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.
2. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass wir für etwa entstandene Mehrkosten für Fracht, Verpackung usw. aufzukommen haben.
3. Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
IV
1. Die Gefahr geht am Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Auftraggeber über oder wenn die Sendung das Lieferwerk bzw. unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben.
2. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers kann die Sendung von uns auf Kosten des Auftraggebers versichert werden.
3. Die Kosten der Bereitstellung der Waren werden von uns getragen. Die Kosten der Abnahme hat der Auftraggeber zu tragen. Die Abnahme hat binnen 3 Tagen nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Käufer zu erfolgen. Widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware zum Versand zu bringen, was dann als vertragsgemäße Lieferung gilt. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Abnahme der bestellten Kaufsache verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 25% des vereinbarten Preises, ohne Abzug fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung eines höher nachgewiesenen Schadens vor.
V
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Sofern im Einzelfall eine Übersicherung von mehr als 25% eintreten sollte, verpflichten wir uns zur Freigabeerklärung nach unserer Wahl. Bei laufender Rechnung gilt während eines Abrechnungszeitraumes das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn das laufende Konto nicht nur buchmäßig, sondern auch tatsächlich vorübergehend ausgeglichen war. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungwerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Etwaige auf derart unzulässigem Verhalten des Auftraggebers ihm gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber hiermit an uns zur Sicherung ab.
4. Der Auftraggeber hat die Kosten, auch anwaltliche Beratungskosten, die von uns geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs bzw. des drohenden Eingriffs, soweit sie von uns ergriffen wurden, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist das Vorbehaltsgut vom Auf¬traggeber gegen alle Schäden mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm selbst zustehende Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis an uns abzutreten. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis der Versicherungsgesellschaft erforderlich ist, hat der Käufer dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen. Geschieht das nicht, so sind wir berechtigt, die Versicherung von uns auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, die Prämienbeträge zu verauslagen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
6. Bleibt der Käufer mit einer Rate eine Woche nach Fälligkeit im Rückstand oder wird gegen sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises sofort fällig. Der Eigen¬tumsvorbehalt berechtigt uns im Falle des Zahlungsverzuges zur sofortigen Wiederinbesitznahme des Vorbehaltsgutes. Der Auftraggeber ermächtigt uns für diesen Fall von vornherein zum freihändigen Verkauf des Gutes. Falls er uns einen Mindestverkaufspreis vorschreiben will, so ist dieser für uns nur verbindlich, wenn er uns innerhalb von 10 Tagen nach Wiederinbesitznahme einen solventen Käufer nachweist, der den Mindestpreis zu zahlen bereit ist. Der von uns erzielte Erlös wird dem Auftraggeber unter Abzug aller nachgewiesenen Kosten, insbesondere für Reparaturen des Vorbehaltsgutes etc., zuzüglich 20% Verkaufskommission, auf seine Gesamtschuld gutgebracht.
7. Der Auftraggeber kann in keinem Falle einwenden, dass das Vorbehaltsgut zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
8. Diese Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit Käufern, die nicht Kaufleute sind, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zum Abzahlungsgesetz, das insoweit Anwendung findet.
VI
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, halten wir für Mängel nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Sollte der Nachbesserungsversuch fehlschlagen, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
2. Für natürliche Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3.Für gebrauchte Maschinen wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
4. Beim Rücktritt vom Vertrage hat uns der Auftraggeber für die bis dahin erfolgte Nutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 3% per Monat oder 0,15% per Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert des gelieferten Gegenstandes. Sollten größere Nutzungsschäden nachgewiesen werden, so sind diese zu berechnen. Tritt ein Auftraggeber, der Kaufmann ist, vom Vertrag zurück, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.