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Leder Lenkrad Renault Twingo Phase 1 ohne Airbag NEUWARELeder Lenkrad Renault Twingo Phase 1 ohne Airbag NEUWARE
EUR 39,00EUR 39,00
Mi, 12. Dez, 14:32Mi, 12. Dez, 14:32
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Leder Lenkrad Renault Twingo Phase 1 ohne Airbag NEUWARE
radeberger-auto-ag
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eBay-Artikelnr.:281037045256
Artikelmerkmale
- Artikelzustand
- Neu
- Artikelnummer
- 7701409180
- Produktgruppe
- Innenausstattung
- Produkttyp
- Lenkrad
- Oberflächenbeschaffenheit
- Leder
Artikelbeschreibung
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 284552864
BRN: 31509,31509
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen
und für Kostenvoranschläge
(Kfz -Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei stungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge ben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten voranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis - und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz - oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpfl ichtung zum Scha denersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändi gung oder Übersendung der Rechnung abzuho len. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu stellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf tung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausge baute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder - teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wieder aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf traggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch
innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf tragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand recht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge genstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen berufl ichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen;
bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich
der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpfl ichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt
Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pfl ichten, etwa solcher, die der Auftrag dem
Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust
von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen berufl ichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt
auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör , Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis
zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann
der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder mit dessen Einverständnis der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahr zeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge hemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts - und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausge schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be schritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufl euten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge richtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Kfz- Reparaturbedingungen Stand: 03/2008
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