Dieses Angebot endete am Sa, 7. Sep um 03:26. Der Verkäufer hat diesen oder einen ähnlichen Artikel wiedereingestellt.

Beendet
Motorradtransport Motorradtransporte DEweit Sportler 500ccm HH-S 129,- mehr aufMotorradtransport Motorradtransporte DEweit Sportler 500ccm HH-S 129,- mehr auf
EUR 129,00EUR 129,00
Sa, 07. Sep, 15:26Sa, 07. Sep, 15:26
Bild 1 von 1

BEENDET
Galerie
Bild 1 von 1

Motorradtransp ort Motorradtransp orte DEweit Sportler 500ccm HH-S 129,- mehr auf
jesuslebtpunktorg
(314)
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
EUR 129,00
(inkl. MwSt.)
Artikelzustand:
--Keine Angabe
Auswählen
1
Bitte wählen Sie Folgendes aus: München - Berlin
Letzter Artikel
Oops! Looks like we're having trouble connecting to our server.
Refresh your browser window to try again.
Versand:
Ggf. kein Versand nach USA. Lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer, um Informationen zu Versandoptionen zu erhalten.
Standort: Bierschbacher Mühle, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahme:
Rücknahme akzeptiert. Käufer zahlt Rückversand. Wenn Sie ein eBay-Versandetikett verwenden, werden die Kosten dafür von Ihrer Rückerstattung abgezogen.
Zahlungen:
EUR 22,38/Monat in 6 Raten
Ratenzahlung zu festen Konditionen
1
Gewünschte(n) Artikel auswählen2
Klarna als Zahlungsmethode auswählenKlarna als Zahlungsmethode auswählen3
Zahlung in der Klarna-App verwaltenKaufbetrag
EUR 129,00
Monatliche Rate
EUR 22,38
Raten
6
Sollzinssatz
13,9%
Effektivzins
13,9%
Monatliche Gebühr
EUR 0,00
GesamtGesamt
EUR 134,28
(Ohne Versand)
Je nach Transaktionsdatum kann die Höhe der monatlichen Rate und des Gesamtbetrags leicht variieren. Kreditgeber: Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden.
Sicher einkaufen
eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. Mehr erfahreneBay-Käuferschutz - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
- Gratis Rückversand im Inland
- Punkte für jeden Kauf und Verkauf
- Exklusive Plus-Deals
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:221274682621
Artikelbeschreibung
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 345110211
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
BRN: HRB28245
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
ALLGEMEINE SPEDITEURBEDINGUNGEN
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und
seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ASp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise
zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu
zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit
der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466
HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser
Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGBfeste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ASp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand
haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte
mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs.
2.4 Die ASp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den
ASp ab, so gehen die ASp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen
Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür
etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen
werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ASp
als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, gefährliches Gut
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den
Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,
daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle Güter
- Geld, Wertpapiere oder Urkunden
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von
Ziffer 3.3 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung
des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich
- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung
besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften
bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung
nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer 3.3 bis 3.5 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.7 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf
irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei
denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung
und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung
des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs-
und Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur,
wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf
Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie
die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen
oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur
ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die
Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für
ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu verse-
hen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und
Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht
sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen
oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet
oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie
nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die
aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang
zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu
größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen
zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten
Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung
des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten,
Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder
mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container,
Iglus.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu
überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder
durch besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson
auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl
und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung
im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder
der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren
genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,
die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur
Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen,
so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem
Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht
mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur
eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen
oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten
auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber
dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von
Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.
6
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen,
deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag
schon teilweise ausgeführt worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die
Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den
Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und
den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen
oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt
hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften
zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend
zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren
die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber
haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden
Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem
Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft
oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen
begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes
Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen;
zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er
für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt,
herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder
besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung
des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise
der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung
unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt
ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des
Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),
so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt
wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist
die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten
oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder
Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern
oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber,
seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung
des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder
für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige
Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne
Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen
Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen
Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen
normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie
Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife,
welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die
Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen
zusätzlich zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme
zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich
nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung
des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur
die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur
dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab,
oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten
hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung
Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt
den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten,
Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie
Spesen auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen,
Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere
als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu
befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur
ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung
oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die
Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung
einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig
auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam
zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind,
soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen
ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, Verzug, fremde Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung
ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.
18.3 Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a.
über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank berechnen.
18.4 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder
Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in
deutscher Währung zu verlangen.
18.5 Schuldet der Spediteur fremde Währung, oder legt er fremde Währung
aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher
Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt
die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten
Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder
gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen
ein Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen,
die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in
seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen
nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt
in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und
Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen
eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen
Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) unbeschadet der Ziffer 29 nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und
den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat der Spediteur nach pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden
und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.2 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer, ermächtigt er auf Wunsch den
Auftraggeber, selbst die Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu
machen. Zur Verfolgung der Versicherungsansprüche ist der Spediteur
nur aufgrund besonderen Auftrags und nur für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers verpflichtet.
21.3 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen
und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben
dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung
des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend
§§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur
für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes
durch den Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im
Freien
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von
Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung
durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens
nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend
aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem
entstanden ist.
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,
für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten
seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei
denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung
der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437
HGB bleibt unberührt.
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der
Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der
Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung
der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit
einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung,
abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf
2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder
beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet
ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der
Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der
Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes
je Schadenfall.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon,
wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,
begrenzt auf € 2 SZR für jedes Kilogramm
der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
(Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.00 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers
in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
(Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 250 begrenzt,
unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer
verfügten Lagerung begrenzt auf € 500 je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 500 Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet
der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur
ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare
Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu
beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit
einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen,
der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur
auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf
der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke
eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose
Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte
Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner
leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder
die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
Info zu diesem Verkäufer
jesuslebtpunktorg
100% positive Bewertungen
Mitglied seit Nov 2012
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Verkäuferbewertungen
Noch keine Bewertungen vorhanden
Noch mehr entdecken:
- Industrie-Netzteile mit mehr als 100 A,
- Mehr als 500 W Industrie-Netzteile,
- Mehr als 100 V Industrie-Netzteile,
- ABB Industrie-Schutzschalter Mehr-als - 400-V,
- Siemens Industrie-Schutzschalter Mehr-als - 400-V,
- S-Wendeschneidplatten für die Metallbearbeitungs,
- S&M Industrie-Kondensatoren,
- Handschuhe für medizinische Berufe in Größe S,
- Wendeschneidplatten für die Metallbearbeitung Plattenform S zum Fräsen,
- Handschuhe für medizinische Berufe aus Nitril in Größe S
Informationen zum Verkäufer
jesuslebtpunktorg
100% positive Bewertungen
Mitglied seit Nov 2012
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Verkäuferbewertungen
Noch keine Bewertungen vorhanden