Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, zielt darauf ab, den Verkauf sicherer Produkte an Käufer in der Europäischen Union (EU) und Nordirland zu gewährleisten. Diese Verordnung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Produkte, die auf diesen Märkten verkauft werden, und führt spezifische Anforderungen für Unternehmen in Bezug auf Produktinformationen zur Sicherheit ein.

Was Sie wissen sollten

Diese und verwandte Verordnungen verlangen von allen Verkäuferinnen und Verkäufern für in der EU und Nordirland verkaufte Artikel folgende Informationen ihren Angeboten hinzuzufügen:

  1. Namen und die Kontaktdaten des Produktherstellers.
  2. Falls der Hersteller nicht in der EU oder in Nordirland ansässig ist, müssen Sie eine in der EU ansässige verantwortliche Person oder Stelle angeben, einschließlich des Namens und der Kontaktangaben.
  3. Relevante Produktinformationen wie Modellnummer, Bilder und Typ.
  4. Informationen zur Produktsicherheit und Produkt-Compliance in der Landessprache. Dies sind beispielsweise Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, Etiketten und Produkthandbücher (mit Warnhinweisen und/oder Sicherheitsinformationen).
  5. Die CE-Kennzeichnung, wenn sie in den für Ihr Produkt geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Eine neue Funktion erleichtert es Ihnen jetzt, diese Informationen Ihren Angeboten hinzuzufügen, damit die Einhaltung der Verordnung gewährleistet ist. 

Eine Anleitung, wie Sie Ihren Angeboten den Produkthersteller bzw. die EU-verantwortliche Person oder Stelle hinzufügen können, finden Sie im Hilfebereich unter Bereitstellung von Kontaktdaten. Um Details zur Produktsicherheit und Dokumentation hinzuzufügen, entweder einzeln oder in großen Mengen, folgen Sie einfach der Schritt-für-Schritt-Anleitung auf unserer Hilfeseite


Mit sicheren Produkten handeln

Podcastfolge zur EU Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Die EU hat eine neue Verordnung zur Produktsicherheit angekündigt. Diese betrifft alle gewerblichen Händlerinnen und Händler, die ihre Produkte in die EU und nach Nordirland verschicken. Jetzt heißt es: gut informieren und die neuen Regeln im Blick behalten! Wie eBay Sie dabei unterstützt und was Sie unbedingt beachten müssen, erklärt Co-Host Vincent Rek, Legal Counsel bei eBay Deutschland in der Podcastfolge.

Podcast Vorschaubild mit den Hosts und dem Podcast-Titel

Fragen und Antworten

Sie müssen Informationen, die zum Produkt gehören, in der Landessprache des Landes angeben, in dem Ihr Produkt verkauft wird. Dies betrifft:

  • (Produkt-)Anleitungen
  • Warnhinweise für die sichere Verwendung und Entsorgung der Produkte
  • sowie Sicherheitsinformationen

Sie können dazu ein Bild (Piktogramm, Symbol oder Etikett), eine Erklärung (Sicherheitswarnungen oder Warnungen vor chemischen Gefahren), ein Produkthandbuch oder ein anderes Dokument, das diese Informationen enthält, einfügen. 

Die von uns unterstützten Dateiformate sind .pdf, .jpg, .png, .gif, .tiff oder .bmp. 

Die Informationen finden Sie auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in den Begleitdokumenten. Sie können sich auch an den Produkthersteller wenden, falls etwas fehlt.

Sie können die Kontaktinformationen auf der offiziellen Website des Herstellers oder einer vom Hersteller autorisierten Website nachforschen. Alternativ können Sie auch versuchen, sich an den Produktvertrieb zu wenden. 

Die folgenden Produkte und Kategorien sind ausgeschlossen:

  • Medizinische Produkte
  • Lebens- und Futtermittelprodukte
  • Lebende Tiere und Pflanzen
  • Gentechnisch veränderte Organismen und Mikroorganismen
  • Tierische Nebenerzeugnisse
  • Pflanzenschutzmittel, auch als Pestizide bezeichnet
  • Pflanzliche und tierische Erzeugnisse im Zusammenhang mit ihrer Fortpflanzung
  • Antiquitäten
  • Bestimmte Arten von Flugzeugen
  • Reisegeräte, die von einem Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Verbrauchern betrieben werden
  • Produkte, die vor ihrer Verwendung noch repariert, rekonditioniert oder recycelt werden müssen und die deutlich als solche gekennzeichnet sind.

Um die gesamte Liste zu sehen, laden Sie unser Dokument Ausgeschlossene Kategorien bei eBay herunter. Weitere Informationen finden Sie auch in Artikel 2 der Verordnung.

Die Verordnung schließt Antiquitäten aus, zu denen für die Zwecke dieses Gesetzes auch Sammlerstücke und Kunstwerke gehören, da sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen können. Als Antiquitäten gelten Gegenstände von außergewöhnlichem Alter, Kunstwerke (die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden) und Sammlerstücke (die so selten und von historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind, dass ihre Sammlung und Erhaltung gerechtfertigt ist). Um festzustellen, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Antiquität handelt, ziehen Sie bitte Anhang IX der MwSt-Richtlinie zu Rate, welcher laut Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich berücksichtigt werden kann. 

Bei anderen Kategorien können Sie das Herstellungsjahr oder das Erscheinungsjahr angeben. Zusätzlich können Sie Modell-, Produkt-, Serien- oder Chargennummern sowie EAN- oder UPC-Codes verwenden, um bestimmte Produkte oder Chargen zu identifizieren. Geben Sie diese Angaben zusammen mit den Angaben zur Marke oder zum Hersteller im Bereich „Artikelmerkmale“ Ihres Angebots an. Sie können auch alle zusätzlichen Informationen angeben, die Sie haben, um Ihren Käufern zu helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen. 

Sie ist für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften und der Produktsicherheit zuständig. Darunter fallen:

  • Überprüfung der CE-Kennzeichnung und anderer technischer Unterlagen und deren Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zum Nachweis der Konformität des Produkts
  • Unterrichtung der Marktaufsichtsbehörden über gefährliche Produkte und Unfälle über das EU Safety Business Gateway
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und Sicherstellung, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung von Konformitätsmängeln ergriffen werden
  • Vorlage dokumentierter Nachweise über die durchgeführten Kontrollen, wenn die Behörden dies verlangen

Die verantwortliche Person kann eine der folgenden Personen sein und muss in der EU oder Nordirland ansässig sein:

  • der Hersteller
  • ein Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU oder Nordirland ansässig ist
  • ein Bevollmächtigter des Herstellers
  • ein Fulfillment-Dienstleister, wenn der Hersteller, der Importeur oder der Bevollmächtigte nicht in der EU oder Nordirland ansässig ist

Als Verkäufer können Sie sich an den Hersteller oder Ihren Vorlieferanten wenden, um den Namen und die Kontaktdaten der in der EU oder Nordirland ansässigen verantwortlichen Person zu erfahren.

Wenn Sie ein Hersteller oder Markeninhaber sind, der außerhalb der EU oder Nordirland ansässig ist und eine Tochtergesellschaft in der EU oder Nordirland hat, oder wenn Sie bereits einen EU- oder Nordirland-Importeur haben, ist es unter Umständen möglich, diesen als verantwortliche Person für Ihre Produkte zu benennen. Sie können sich auch an das von Ihnen beauftragte Prüflabor oder die Zertifizierungsgesellschaft wenden, die Ihnen bei der Benennung einer verantwortlichen Person behilflich sein können.

Wir arbeiten mit den folgenden Drittanbietern zusammen, die GPSR-Compliance-Dienste für Verkäufer anbieten, einschließlich der Ernennung einer in der EU ansässigen verantwortlichen Person:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen Ihnen dabei helfen sollen, jemanden zu finden, der Ihnen bei der Einhaltung der EU-Produktsicherheitsvorschriften helfen kann. Es ist wichtig, dass Sie sich vergewissern, dass diese Dienste für Sie geeignet sind. Außerdem ist eBay unabhängig von diesen Anbietern und übernimmt keine Verantwortung für die Qualität ihrer Arbeit.

Es gibt keine spezifische Ausnahme von der GPSR für Situationen, in denen der Hersteller des Produkts nicht mehr existiert. 

Artikel 51 der GPSR besagt jedoch, dass EU-Länder den Verkauf eines Produkts, das erstmals vor dem 13. Dezember 2024 zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde, nicht behindern dürfen, vorausgesetzt, das Produkt ist von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) erfasst und ist konform mit dieser. Wie bei vielen neuen Gesetzen gibt es auch bei der GPSR unterschiedliche Interpretationen.

Nach unserem Verständnis kann Artikel 51 bedeuten, dass Sie die zusätzlichen Informationen, die von der GPSR für Verbraucherprodukte gefordert werden, die vor dem 13. Dezember 2024 in der EU oder in Nordirland verkauft wurden und die Richtlinie vollständig erfüllen, nicht hinzufügen müssen. Wie bei allen Szenarien in der Lieferkette ist es sehr wichtig, klare und genaue Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen der Produkte zu führen.

Zum Beispiel, wenn Sie einen Artikel verkaufen, der der Richtlinie entspricht und vor dem 13. Dezember 2024 in der EU verkauft wurde und der Hersteller nicht mehr existiert, müssen Sie nach der oberen Interpretation keine GPSR-bezogenen Informationen in den Angeboten angeben (zum Beispiel Herstellerinformationen). Selbst wenn die GPSR nicht zutrifft, könnten Sie dennoch Informationspflichten nach anderen Vorschriften haben.

Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie GPSR-bezogene Informationen zu jedem Angebot hinzufügen, wenn Sie dies für notwendig halten, einschließlich Angeboten, die vor dem 13. Dezember 2024 eingestellt wurden.

Im Allgemeinen fallen gebrauchte Artikel unter den Geltungsbereich der GPSR. Artikel 51 der GPSR besagt jedoch, dass EU-Länder den Verkauf eines Produkts, das erstmals vor dem 13. Dezember 2024 zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde, nicht behindern dürfen, vorausgesetzt, das Produkt ist von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) erfasst und ist konform mit dieser.

Wie bei vielen neuen Gesetzen gibt es unterschiedliche Interpretationen der GPSR. Unserem Verständnis nach kann Artikel 51 bedeuten, dass Sie beispielsweise nicht die zusätzlichen Informationen, die von der GPSR gefordert werden, zu Angeboten für Verbraucherprodukte hinzufügen müssen, die vor dem 13. Dezember 2024 in der EU oder in Nordirland verkauft wurden und die vollständig der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit entsprechen.

Zum Beispiel, wenn Sie einen gebrauchten Artikel verkaufen, der der Richtlinie entspricht und vor dem 13. Dezember 2024 in der EU verkauft wurde, müssen Sie nach der oberen Interpretation keine GPSR-bezogenen Informationen in den Angeboten angeben (zum Beispiel Herstellerinformationen). Selbst wenn die GPSR nicht zutrifft, könnten Sie dennoch Informationspflichten nach anderen Vorschriften haben.

Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie GPSR-bezogene Informationen zu jedem Angebot hinzufügen, wenn Sie dies für notwendig erachten, einschließlich Angebote, die vor dem 13. Dezember 2024 eingestellt wurden.

Bitte beachten Sie, dass eBay keine Rechtsberatung leisten kann und dass diese Fragen und Antworten nur allgemeine Informationen darstellen. Für eine ausführliche Beratung darüber, wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und andere Vorschriften für Sie und Ihre spezifischen Produkte und Angebote gelten, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.