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LICOTEC Schachthaken Kanalhaken Schachtdeckel (normale Ausführung)

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eBay-Artikelnr.:172231311489
Zuletzt aktualisiert am 07. Mär. 2024 19:15:38 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Produktart
Schachthaken
Marke
LICOTEC
Modell
Schachthaken normal / LI8012732
Herstellernummer
LI8012732
Hersteller
LICOTEC
MPN
LI8012732
EAN
4251214900617

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

LICOTEC Haustechnik GmbH
Rainer Kottmann
Wittekindstr. 25
33615 Bielefeld
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT009231125 94+
:xaF489231 / 1250
:liaM-Eed.cetocil@ofni
Mobil 0162 / 1050609 Geschäftsführer: Rainer Kottmann HWK Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Betriebs-Nr.: 0592499 IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Betriebs-Nr.: 100 002 111 06 Verpackungsregister, Reg.-Nr.: DE 1638240312257 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die alternative Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter: https://ec.europa.eu/consumers/od
USt-IdNr.:
  • DE 187386227
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Sonstige rechtliche Hinweise (insbesondere zum Datenschutz) finden Sie unter
www.licotec.de
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Leistungen in allen Leistungsbereichen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich in einzelnen Leistungsbereichen Sonderregelungen getroffen werden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
 
 
§ 2 Leistungspflicht
Leistungshindernisse, die ohne unser Verschulden, ohne das Verschulden unserer Auftragsgehilfen oder Vorlieferanten eintreten, schieben die Fälligkeit unserer Leistungen bis zur Beseitigung des Hindernisses auf.
Dies gilt nicht, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
 
 
§ 3 Gefahrübergang, Abholungen, Versand
 
1. Bei Abholungen durch den Kunden geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden über.
 
2. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Ist freie Anlieferung vereinbart, geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges bei der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle über, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
In anderen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätes-tens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über.
Für Schäden, die anlässlich des Versandes erfolgen, haften wir nur dann, wenn wir selbst die Zustellung vorgenommen haben und uns an dem Schadenseintritt ein zumindest grobes Verschulden trifft.
Wurde der Versand durch andere Personen bewerkstelligt, werden wir den Kunden bei der Geltendmachung seiner Ersatzansprüche gegen den Beförderer unterstützen.
Solche Reklamationen sind zunächst an den Beförderer (Bahn, Post, Spedition) zu richten.
Ersatz wird nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise geleistet.
Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich zu melden.
 
3. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.
 
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
 
 
§ 4 Preise, Zahlungen
 
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht gesondert vereinbart oder ausgewiesen, ab unserem Lager inklu-sive jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
Berechnet werden die Preise, die in unseren zum Zeitpunkt der Bereitstellung unserer Leistung geltenden Preislisten ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
 
2. Pauschal- oder Festpreise gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich von uns bestätigt worden sind.
 
3. Die Zahlung hat für Warenlieferungen sofort bei Übergabe der Ware - spätestens jedoch am auf den Ü-bergabetag der Ware folgenden fünften Kalendertag - zu erfolgen.
Für sonstige Leistungen hat die Zahlung innerhalb von fünf Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
In jedem Fall hat die Zahlung so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag in voller Höhe zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung steht.
Nach 30 Tagen tritt automatisch der Verzug ein.
Skontoabzüge sind unzulässig. Die grundsätzliche Zahlungspflicht wird durch Erhebung von Mängelrügen nicht berührt. Das Fehlen eines Teils der gesamten Lieferung berechtigt den Besteller nicht, die gesamte Bezahlung bis zur Erfüllung des Auftrages zu verweigern.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berech-net.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Gerät der Abnehmer mit der Zahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, so werden da-durch sämtliche Rechnungen sofort fällig, auch dann, wenn deren sonst übliche Zahlungsfrist noch nicht ab-gelaufen ist.
 
4. Unsere Angebote erfolgen kostenlos nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich für uns.
Für Aufmaß und Beratung beim Kunden berechnen wir als Aufwandsentschädigung pauschal 3% der Ange-botssumme, jedoch mindestens € 50,00 (inkl. MwSt).
Wir behalten uns sämtliche Rechte an von uns erarbeiteten schriftlichen Unterlagen - insbesondere im Rah-men von Aufmaß und Beratung - vor.
Derartige Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben.
Erfolgt keine Rückgabe, sind wir berechtigt, unseren tatsächlichen Aufwand zur Erstellung der Unterlagen in Rechnung zu stellen.
 
5. Bei Anlieferungen erheben wir eine Anlieferungspauschale in Höhe von € 30,00 (inkl. MwSt) für den Um-kreis von 50 km.
Weitergehende Lieferentfernungen werden mit € 1,00 (inkl. MwSt) pro gefahrenem Kilometer berechnet.
 
6. Werden während einer Montage Materialbesorgungen notwendig, die vorher nicht ersichtlich waren, be-rechnen wir die dafür anfallende Zeit durchgängig als Arbeitszeit.
Die hierbei anfallenden Kfz-Kosten werden pauschal mit € 30,00 (inkl. MwSt) berechnet.
 
7. Nicht ausdrücklich in einem Angebot spezifizierte Leistungen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind, oder auf Wunsch des Kunden zusätzlich ausgeführt werden - insbesondere Stemm-, Putz- oder Erdar-beiten -, stellen wir zusätzlich in Rechnung.
 
8. Anfallende Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Über- und Nachtstunden berechnen wir zuzüglich der tariflichen Lohnzuschläge. Es gilt der Manteltarifvertrag des Sanitär-Installateur-, Zentralheizungs- und Lüf-tungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-Handwerks im Land Nordrhein-Westfalen.
 
9. Bei Bestellungen eines Kunden, die Sonderanfertigungen oder -beschaffungen betreffen, ist seitens des Kunden eine Anzahlung an uns in Höhe von 80% des Warenwertes bei Bestellung zu leisten.
 
10. Für Lieferungen oder Leistungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, oder deren Wert voraussicht-lich insgesamt € 1.500,00 (inkl. MwSt) übersteigt, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
Die Abschlagszahlungen betragen 80% des Wertes der bis dahin tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen ab Beträgen von jeweils € 500,00 (inkl. MwSt).
Werden diese Abschlagszahlungen nicht unverzüglich in vollem Umfang geleistet, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen.
Findet auch nach einer Frist von fünf Kalendertagen nach Rechnungsstellung keine Leistung der Abschlags-zahlungen in vollem Umfang statt, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
 
11. Bei Umtausch, Rücknahme oder Rücktritt von einer bestellten Ware sind wir berechtigt, Rücknahmekos-ten zu berechnen.
 
12. Waren werden branchenüblich verpackt geliefert. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
 
13. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
14. Bei Gefährdung unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden, insbesondere bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzsverfahrens etc. sind wir zur Leis-tung nur noch gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von ausreichenden Sicherheiten verpflichtet.
 
15. Wechsel werden nicht entgegengenommen.
Bei der Annahme von Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt.
Alle mit der Einlösung eines Schecks entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
 
 
§ 5 Lieferzeit
 
1. Sämtliche in Angebotsschreiben oder sonst erwähnte Lieferzeiten sind bloße Richtzeiten und daher unver-bindlich.
Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.
Es besteht kein Anspruch des Kunden auf sofortige Anlieferung oder Abholung der Ware.
2. Die Nichteinhaltung der Lieferzeit entbindet den Besteller nicht vom Auftrag.
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindli-chen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zu, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Preises.
Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlan-gen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochenfrist gem. Satz 2 eine angemessene Frist zur Liefe-rung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
 
3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zu-mutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriff von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewal-ten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, sind wir berechtigt, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeit um die Dauer der Behinderungen zu verlängern. Führen entsprechende Störungen zu einem Leis-tungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Wird uns die Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurück-treten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung i. S. dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks oder Aussperrungen.
4. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in § 7 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
 
 
§ 6 Gewährleistung / Rücknahmen
1. Mängel der gelieferten Sache einschließlich sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Jahren, wenn ein Mangel, der nachweisbar durch schlechtes Materi-al, mangelhafte Arbeit oder Konstruktion hervorgerufen wurde, ab Lieferung an den Transporteur oder wenn wir selbst liefern ab Ablieferung an den Kunden nach entsprechender Mitteilung behoben.
Die Mängelbeseitigung geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung.
Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.
 
2. Kann der Mangel nicht innerhalb der angemessenen Frist von 6 Wochen oder nach Vereinbarung beseitigt werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzuse-hen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Ver-trag zurücktreten.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist dann auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Ge-legenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
 
3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.
Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von beispielsweise Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware.
Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden.
Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Ist der Kunde Kaufmann, sind uns alle erkennbaren Mängel unverzüglich nach Lieferung oder Leis-tung schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
 
4. Bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit blei-ben weitergehende Ansprüche unberührt.
 
5. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Eine Abtretung vorgenannter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
Schäden infolge Überflutung oder Feuchtigkeit in unbelüfteten Räumen sowie Installationsfehler werden von uns nicht übernommen.
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und unsachgemäßer Montage wird keine Haftung übernommen.
Bei vom Kunden vorgenommenen Reparaturen oder Änderungen wird jede Verantwortung abgelehnt und gelten jegliche Ansprüche als aufgehoben.
Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung und die entstehenden Frachtkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
 
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
 
 
§ 7 Haftung / Schadensersatz
 
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhe-re Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
 
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglis-tigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 5 abschließend geregelt.
 
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
 
 
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
 
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigen-tum.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
 
2. Be-·und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. des Abs. 1.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kun-den, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzu-ge ist, verfügen unter der Voraussetzung, daß er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach den folgenden Bestimmungen auf uns überge-hen.
Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk-·und Werkliefe-rungsverträgen. Sofern Waren durch die Weiterveräußerung, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonsti-gen Verwertung der Vorbehaltsware u.ä. Eigentum Dritter werden, tritt der Käufer uns seine Forderung gegen diese zur Sicherung unserer Forderung bis zur deren vollständigen Befriedigung ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Siche-rung besteht.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
 
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kauf-gegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnli-chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwer-tungskosten tragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
 
 
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
 
1. Erfüllungsort für uns ist der Ort unseres Lieferwerkes oder Lieferlagers; für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort Bielefeld.
 
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel-·und Scheckprozesse, ist der Sitz unserer Gesellschaft.
 
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbezie-hungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.
 
4. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unserer Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern und zu verarbeiten; der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
Wir sind berechtigt, die in der Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden erhaltenen Daten nach einer Aufbe-wahrungsfrist von 2 Jahren zu vernichten.
 
 
§ 10 Ausfuhrnachweis
 
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie ins Ausland, hat dieser Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhr-nachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erhöht sich der Rechnungsbetrag um den gel-tenden Mehrwertsteuersatz.
 
 
§ 11 Salvatorische Klausel
 
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirk-same zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
 
 
 
Stand: Juni 2003 LICOTEC Haustechnik GmbH
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33615 Bielefeld
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