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12 x Brillenband Brillenkordel schwarz

Faist Systeme GmbH
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  • Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
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Neu
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650x3mm
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eBay-Artikelnr.:375582664478
Zuletzt aktualisiert am 27. Nov. 2024 13:25:28 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Verpackung (soweit eine ...
Breite
3mm
Marke
Markenlos
Farbe
Schwarz
Produktart
Kordel
Abteilung
Unisex
Geeignet für
Mode
Material
Gewebt
Passend für
Brille, Lesebrille, Sonnenbrille
Länge
65cm

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Faist Systeme GmbH
. .
Daimlerstr. 3
86836 Untermeitingen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT418149922510
:liaM-Emoc.slatemthgiltsiaf@pohs
USt-IdNr.:
  • DE 280990036
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Faist Systeme GmbH Terms and Conditions of Faist Systeme GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Auftragnehmerin, gleichgültig ob ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag bzw. Vereinbarung
zustande gekommen ist.
2) Entgegenstehende, oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3) Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn ihre Gültigkeit
ausdrücklich schriftlich außer Kraft gesetzt und die Außerkraftsetzung von der Auftragnehmerin gegenüber
dem/der Auftraggeber/in bestätigt wurde.
4) Diese Verkaufsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
 
§ 2 Angebote
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen,
Garantien und sonstige Zusicherung unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche
bezeichnet sind.
3) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster, Proben, Vorlieferungen, sind nach
Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
 
§ 3 Preise und Zahlung
1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen
Umsatzsteuer und schließen Leistungen für Verladen, Verpackung und Fracht nicht ein.
2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto
bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert, ausschließlich Fracht, und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
5) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die
Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterveräußerung und
Verarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
 
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1) Lieferterminangaben in den Angeboten sind ohne jegliche Verbindlichkeit. Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt im Übrigen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2) Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren
Betrieb in
86836 Untermeitingen verlassen hat.
3) Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
Betriebsstörungen jeglicher Art, Rohstoffmangel, in unserem Betrieb eingreifende behördliche Maßnahmen,
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4) Rücktritt des Käufers oder Schadensersatzforderungen wegen Verzuges werden ausgeschlossen.
5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten
ist.
 
§ 6 Gefahrenübergang, Lieferung, Entgegennahme
1) Die Gefahr geht mit der Absendung von Waren bzw. Produkten oder der Übergabe an einen Spediteur
auf den/die Auftraggeber/in über. Werden Waren bzw. Produkte dem/der Auftraggeber/in zur Abholung
bereitgestellt, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung dieser, auf den/die Auftraggeber/in
über. Erfolgt der Transport durch die Auftragnehmerin, so geht die Gefahr auf den/die Auftraggeber/in über,
sobald die Waren bzw. Produkte das Betriebsgelände der Auftragnehmerin verlassen. Diese Regelung gilt
auch dann, wenn die Auftragnehmerin entgegen vorheriger Vereinbarungen nachträglich die Kosten für eine
Versendung übernommen hat.
2) Verzögert sich der Versand von Produkten/Waren infolge von Umständen, die der/die Auftraggeber/in zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den/die Auftraggeber/in über.
3) Auf Verlangen des/der Auftraggeber/in versendet die Auftragnehmerin die Produkte/Waren an den von
diesem/r benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden von der Auftragnehmerin nach
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
4) Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und der
Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns an den Käufer gelieferten Produkte und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung,
sowie zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, unser Eigentum.
2) Unser Eigentumsvorbehalt wird auf alle Forderungen des Käufers erweitert, welche dieser aus der
Weiterveräußerung der Produkte bzw. Waren gegenüber einem Dritten erwirbt. Der Käufer darf unsere
Produkte bzw. Waren weder verpfänden noch einem Dritten zur Sicherung übereignen.
3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne
uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 7, Ziffer 1). Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer,
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns auf. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne des § 7 Ziffer 1).
4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung
aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
 
5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Veräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 7
Ziffer 1) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteiles. Der Käufer ist
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in § 3 Ziffer 5) genannten Fällen Gebrauch
machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
6) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50
%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
 
§ 8 Gewährleistung und Mängelrügen
1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine, nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der dazugehörigen
Rechnungsbeträge. Die Beweispflicht obliegt dem Käufer.
3) Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Gefahrenübergang, sofern das Gesetz keine längeren
Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge,
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung
ohne Einschränkung unberührt.
5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis
mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück treten.
Ist der Mangel nicht erheblich, ist er nur zu Minderung, nicht jedoch zum Rücktritt berechtigt.
6) Für Verschleißteile übernehmen wir keine Gewährleistung. Verzichtet der Käufer im Falle der
vereinbarten Erstbemusterung auf eine ausdrückliche Freigabe, oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf
der Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe.
Entsprechen die von uns gelieferten Produkte qualitativ dem Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.
7) Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
8) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer 7) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
 
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1) Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden wegen eines Mangels der Ware oder sonstiger
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wozu auch der Ersatz vergeblicher
Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB zählt, wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, sind ausgeschlossen.
2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns, einer von uns übernommen Garantieverpflichtung, oder aber den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Falle der Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere
Schadensersatzverpflichtung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.
 
§ 10 Urheberrechte
1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurück zu geben.
Sofern wir Gegenstände nach, vom Käufer übergebenen, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen
Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und
Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein –
berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu
verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen, damit im Zusammenhang stehenden
Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen.
 
§ 11 Versuchsteile, Formen und Werkzeuge
1) Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bereit zu stellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der
vereinbarten – andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss – rechtzeitig und
mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen die hierdurch verursachten Kosten und sonstige
Folgen zu Lasten des Käufers.
2) Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu
Lasten des Käufers
3) Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter
Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen
vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die bei dem Ersatz
erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei
Jahre nach dem letzten Einsatz, bereit zu halten.
4) Für vom Käufer bereit gestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt
sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei
Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
 
§ 12 Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle denkbaren Streitigkeiten ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
BRN-Nummer:
  • HRB26644
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Faist Systeme GmbH

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Herzlich Willkommen in unserem neuen Shop.Wir sind im produzierenden Gewerbe angesiedelt und verarbeiten und produzieren im Kerngeschäft Güter aus Edelstahl und Aluminium.Im Laufe verschiedener ...
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