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Mund-Nasenschutz Gesichtsmaske Helm Visier Anti-Beschlag

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    eBay-Artikelnr.:375113756284
    Zuletzt aktualisiert am 02. Okt. 2024 15:23:16 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
    Marke
    Faist Syteme GmbH
    Farbe
    Transparent
    Herstellungsland und -region
    Deutschland
    Produktart
    Mund-Nasen-Gesichtsschutz
    Modell
    Pro
    Material
    Polycarbonat
    Farben
    verschiedene Farben der Brillenbügel
    EAN
    4260696722303

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    Faist Systeme GmbH
    . .
    Daimlerstr. 3
    86836 Untermeitingen
    Germany
    Kontaktinformationen anzeigen
    :nofeleT418149922510
    :liaM-Emoc.slatemthgiltsiaf@pohs
    USt-IdNr.:
    • DE 280990036
    Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Faist Systeme GmbH Terms and Conditions of Faist Systeme GmbH
    § 1 Geltungsbereich
    1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil für alle Lieferungen, Leistungen und
    Angebote der Auftragnehmerin, gleichgültig ob ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag bzw. Vereinbarung
    zustande gekommen ist.
    2) Entgegenstehende, oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
    erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
    3) Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn ihre Gültigkeit
    ausdrücklich schriftlich außer Kraft gesetzt und die Außerkraftsetzung von der Auftragnehmerin gegenüber
    dem/der Auftraggeber/in bestätigt wurde.
    4) Diese Verkaufsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um
    Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
     
    § 2 Angebote
    1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen,
    Garantien und sonstige Zusicherung unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
    Bestätigung verbindlich.
    2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
    Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
    Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche
    bezeichnet sind.
    3) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster, Proben, Vorlieferungen, sind nach
    Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
     
    § 3 Preise und Zahlung
    1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen
    Umsatzsteuer und schließen Leistungen für Verladen, Verpackung und Fracht nicht ein.
    2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
    veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach
    Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
    3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die umseitig genannten Konten zu erfolgen. Der
    Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto
    bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert, ausschließlich Fracht, und setzt den vollständigen
    Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der
    jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
    vorbehalten.
    5) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
    Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
    (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
    Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die
    Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterveräußerung und
    Verarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese
    Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
    Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden
    Regelungen unberührt.
     
    § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    1) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit
    befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
    § 5 Liefer- und Leistungszeit
    1) Lieferterminangaben in den Angeboten sind ohne jegliche Verbindlichkeit. Der Beginn der von uns
    angegebenen Lieferzeit setzt im Übrigen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
    Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2) Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren
    Betrieb in
    86836 Untermeitingen verlassen hat.
    3) Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
    Betriebsstörungen jeglicher Art, Rohstoffmangel, in unserem Betrieb eingreifende behördliche Maßnahmen,
    Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
    außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
    Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
    4) Rücktritt des Käufers oder Schadensersatzforderungen wegen Verzuges werden ausgeschlossen.
    5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
    wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
    zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
    vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
    Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten
    ist.
     
    § 6 Gefahrenübergang, Lieferung, Entgegennahme
    1) Die Gefahr geht mit der Absendung von Waren bzw. Produkten oder der Übergabe an einen Spediteur
    auf den/die Auftraggeber/in über. Werden Waren bzw. Produkte dem/der Auftraggeber/in zur Abholung
    bereitgestellt, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Bereitstellung dieser, auf den/die Auftraggeber/in
    über. Erfolgt der Transport durch die Auftragnehmerin, so geht die Gefahr auf den/die Auftraggeber/in über,
    sobald die Waren bzw. Produkte das Betriebsgelände der Auftragnehmerin verlassen. Diese Regelung gilt
    auch dann, wenn die Auftragnehmerin entgegen vorheriger Vereinbarungen nachträglich die Kosten für eine
    Versendung übernommen hat.
    2) Verzögert sich der Versand von Produkten/Waren infolge von Umständen, die der/die Auftraggeber/in zu
    vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den/die Auftraggeber/in über.
    3) Auf Verlangen des/der Auftraggeber/in versendet die Auftragnehmerin die Produkte/Waren an den von
    diesem/r benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden von der Auftragnehmerin nach
    Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
    4) Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und der
    Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
     
    § 7 Eigentumsvorbehalt
    1) Die von uns an den Käufer gelieferten Produkte und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung,
    sowie zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
    Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, unser Eigentum.
    2) Unser Eigentumsvorbehalt wird auf alle Forderungen des Käufers erweitert, welche dieser aus der
    Weiterveräußerung der Produkte bzw. Waren gegenüber einem Dritten erwirbt. Der Käufer darf unsere
    Produkte bzw. Waren weder verpfänden noch einem Dritten zur Sicherung übereignen.
    3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne
    uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 7, Ziffer 1). Bei
    Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer,
    steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
    zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
    Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
    neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
    unentgeltlich für uns auf. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
    Sinne des § 7 Ziffer 1).
    4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
    Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung
    aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
    berechtigt.
     
    5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
    uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die
    Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die
    Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Veräußerungswertes der jeweils
    veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 7
    Ziffer 1) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteiles. Der Käufer ist
    berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
    einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in § 3 Ziffer 5) genannten Fällen Gebrauch
    machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
    zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
    Unterlagen zu geben.
    6) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50
    %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
    verpflichtet.
     
    § 8 Gewährleistung und Mängelrügen
    1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine, nach § 377 HGB geschuldeten
    Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
    Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der dazugehörigen
    Rechnungsbeträge. Die Beweispflicht obliegt dem Käufer.
    3) Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Gefahrenübergang, sofern das Gesetz keine längeren
    Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
    4) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
    Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge,
    nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
    innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung
    ohne Einschränkung unberührt.
    5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis
    mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück treten.
    Ist der Mangel nicht erheblich, ist er nur zu Minderung, nicht jedoch zum Rücktritt berechtigt.
    6) Für Verschleißteile übernehmen wir keine Gewährleistung. Verzichtet der Käufer im Falle der
    vereinbarten Erstbemusterung auf eine ausdrückliche Freigabe, oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf
    der Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe.
    Entsprechen die von uns gelieferten Produkte qualitativ dem Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.
    7) Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
    Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
    8) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer 7) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
    Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
     
    § 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
    1) Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden wegen eines Mangels der Ware oder sonstiger
    Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wozu auch der Ersatz vergeblicher
    Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB zählt, wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
    Pflichten, sind ausgeschlossen.
    2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
    Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
    haben, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung
    durch uns, einer von uns übernommen Garantieverpflichtung, oder aber den Vorschriften des
    Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Falle der Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
    Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere
    Schadensersatzverpflichtung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der
    Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.
     
    § 10 Urheberrechte
    1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
    Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht
    werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurück zu geben.
    Sofern wir Gegenstände nach, vom Käufer übergebenen, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen
    Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
    werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und
    Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein –
    berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu
    verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen, damit im Zusammenhang stehenden
    Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen.
     
    § 11 Versuchsteile, Formen und Werkzeuge
    1) Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bereit zu stellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der
    vereinbarten – andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss – rechtzeitig und
    mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen die hierdurch verursachten Kosten und sonstige
    Folgen zu Lasten des Käufers.
    2) Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu
    Lasten des Käufers
    3) Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter
    Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen
    vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die bei dem Ersatz
    erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei
    Jahre nach dem letzten Einsatz, bereit zu halten.
    4) Für vom Käufer bereit gestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt
    sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.
    Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei
    Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
     
    § 12 Schlussbestimmungen
    1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle denkbaren Streitigkeiten ist unser
    Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
    2) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
    sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland.
    4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke
    enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
    BRN-Nummer:
    • HRB26644
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