§1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen
(im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen
durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung bzw. Des Angebots des Fotografen durch den Kunden,
spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur
Veröffentlichung.
3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder
Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Diapositive,
Papierbilder, Stilvideos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,
Videos und ähnliches)
4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine
Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
§2 Urheberrecht und Nutzungsrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur
für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten an Dritte, auch auf andere Konzern- oder
Tochterunternehmen, bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über, nach vollständiger Bezahlung
des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne von §60 Urheberrechtgesetz hat
kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Auf §60
Urheberrechtgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
6. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden
und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige
Grundhonorar.
7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist
nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom
Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung
zum jeweiligen Bild.
8. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung
zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage,
fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen.
§3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden,
bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht
sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu
dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende
Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material-
und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten,
Reisekosten, Assistent, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar
enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in
Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und
Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung ein Honorar von mindestens EURO 75,00 pro Aufnahme
an.
5. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.
6. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
7. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind
Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-
technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
§4 Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte,
Vorlagen, Filme, Displays, Layout sorgfältig zu behandeln. Er haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, seiner Erfüllungsgehilfen sorgfältig
Auszubilden und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Herstellers des
Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes
Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
4. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr
des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
5. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
6. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 48
Stunden nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Fotografen geltend
zu machen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß,
vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen. Für die Wahrung der
Frist gilt der Eingang der Mahnung beim Fotografen.
§5 Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach sieben Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig
zu behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotograf kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet
für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des
Fotografen oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild
nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung,
des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 €
pro Bild und Einzelfall. Dem Fotograf bleibt auch insoweit die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
vorbehalten.
4. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und
Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
5. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen
erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des
Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des
fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weiterer
Schadensersatzansprüche.
§7 Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. der Fotograf verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
§8 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien, und für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist
der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.