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Edelstahl Schachtdeckel Gully Kanaldeckel Heber Haken Hebefox 75cm

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eBay-Artikelnr.:304014700902
Zuletzt aktualisiert am 02. Sep. 2023 12:15:00 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
nicht zutreffend
Marke
GMS
Herstellungsland und -region
Deutschland
Ausgewählte Suchfilter
Kanaldeckel Schachtdeckel Heber Gullideckel Haken
Material
Edelstahl AISI

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Mario Götz GMS Sonderwerkzeug- und Maschinenbau
Mario Götz
Regener Str. 32
94259 Kirchberg i.Wald
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT048947372990
:liaM-Eed.uabnenihcsam-smg@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 337790729
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Mario Götz GMS Sonderwerkzeug- und Maschinenbau, nachfolgend auch "Verkäufer" oder "wir" genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch "Ware, Erzeugnis oder Produkt" genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= "Auftraggeber"; "Kunde", "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend
Instandsetzungsarbeiten sind Lieferungen im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1. Angebot, Vertragsschluss, Bestimmung der Vertragspflichten u. ä.
 
1.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Nennen wir in einem Angebot einen Preis, ist dies unser bei einer Lieferung an diesem Tag gültige Listenpreis, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.
1.2
Verlangt der Besteller einen Kostenanschlag, so ist dieser unverbindlich. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Vereinbarung ist uns ein Kostenanschlag vom Besteller nach Aufwand zu vergüten, soweit wir hierfür zuerst selbst über das angemessene Herstellungsverfahren entscheiden, Entscheidungsparameter ermitteln, Leistungsbeschreibungen erarbeiten oder andere Planungs- und Entwurfsleistungen anstelle des Bestellers erbringen müssen und wir diese Arbeitsergebnisse dem Besteller überlassen.
1.3
Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.
1.4
Im Angebot genannte Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich Inhalt des Vertrages werden.
1.5
Welche Beschaffenheit unsere Lieferungen oder Leistungen haben müssen, bestimmt sich nur nach den im Vertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Wird in einem Angebot oder in einem Vertrag ein Gegenstand allein oder auch mit unserer Produkt- und/oder Typenbezeichnung benannt, wird damit erklärt, dass die von uns geschuldete Beschaffenheit in unserer am Tage der Abgabe unserer Erklärung für diesen Gegenstand gültigen allgemeinen Produkt- oder Typenbeschreibung niedergelegt ist und dass diese Angaben unter der Bedingung stehen, dass der Käufer unsere Betriebs-, Wartungs- und Reparaturvorschriften einhält. Angaben Dritter, auch in Werbungen oder in sonstigen Veröffentlichungen Dritter, begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.
1.6
Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist
1.7
Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
1.8
Unsere Verpflichtungen stehen - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten").
1.9
Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
1.10
Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.
Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben.
Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung einen Auftrag abzuwickeln, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung oder unserer Rechnung beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.
1.11
Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, auch in elektronischer Form, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.
1.12
Wir sind berechtigt, Daten unserer Vertragspartner EDV-mäßig für unsere betrieblichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner versichern, im erforderlichen Umfang weiterzugeben.
2. Preise
2.1
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
2.3
Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte zu fordern, nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2.4
Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
 
3. Lieferung, Leistung, Verzögerungen, Ausübung von Wahlrechten durch den Besteller
3.1
Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Transport ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen kann. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist
3.2
Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Wetterverhältnisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.
3.3
Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und wir diese nicht gewahrt haben.
3.4
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
3.5
Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.
3.6
Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
 
4. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
 
4.1
Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= " ab Werk "), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
4.2
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ist eine Übergabe im Sinne von Ziffer 4.1 Satz 2.
4.3
Verzögert sich die Übergabe oder der Transport infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.4
Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Bei der Empfangnahme offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns so anzuzeigen, dass wir spätesten 48 Stunden nach Wareneingang informiert sind. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.
 
5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung
 
5.1
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.
 
Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
5.2
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
 
5.3
Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware - auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft - verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Betrieb, Wartung oder Reparatur nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte vorliegen.
5.4
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben auch nicht aufzukommen für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Verwendung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen, fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
5.5
Hat der Besteller gar keine Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten oder eine Montageanleitung, die eine fehlerfreie Montage nicht ermöglicht hat, oder ist die Gebrauchsanweisung fehlerhaft, beschränken sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.
5.6
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.
5.7
Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 - ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.
5.8
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
5.9
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei gekauften Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, in anderen Fällen mit der Abnahme unserer Leistung.
5.10
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
5.11
Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.
 
6. Schutzrechte, Immaterielle Rechte
 
6.1
Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schulden wir nur, dass in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und immateriellen Rechten Dritter ist.
6.2
Gehört zu unserer Vertragspflicht, mit der Ware Software zu liefern und wird eine gesonderte Software-Lizenz-Vereinbarung nicht abgeschlossen, so erwirbt der Besteller das Recht, für die Dauer der Nutzungszeit der Ware die mitgelieferte Software ausschließlich gemeinsam mit dieser Ware für seinen Betrieb zu nutzen. Das Herstellen von Programmkopien oder eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung an Dritte oder ein Eingriff in die Software sind nicht erlaubt. Alle Verwertungsrechte verbleiben bei uns.
6.3
Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein immaterielles Recht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. immaterielle Recht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. immaterielle Recht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware nebst Software auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
6.4
Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gemäß der Spezifikation des Besteller gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder immaterielles Rechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
6.5
Allein wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, für unsere Ware gewerbliche Schutz- oder immaterielle Rechte wahrzunehmen oder abzuwehren.
6.6
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und immateriellen Rechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder immaterielle Recht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
6.7
Veräußert der Besteller die Ware weiter, ist er verpflichtet, mit seinem Käufer Vereinbarungen zu treffen, die dieser Ziffer 6 entsprechen und aus denen wir unmittelbar berechtigt sind (Vertrag zugunsten Dritter).
6.8
Die Ziffern 6.1 bis 6.7 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und immateriellen Rechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.
 
7. Haftung
 
7.1
Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt "Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von uns auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 3 % des vereinbarten Entgeltes begrenzt.
7.2
Nicht nach 7.1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.
7.3
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.5
Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten, soweit nicht sonst in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist.
 
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf-) Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Besteller Forderungen eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.
8.2
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben.
Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3
Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen:
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.
Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
8.4
Die jeweilige Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Sache, an der wir (Mit-) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretungen an. Diese Forderungsabtretung erfasst die gesamte Forderung, soweit ihr Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung; ansonsten erfasst diese Abtretung nur in Höhe unserer offenen Forderung den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers. Wird die Forderung des Bestellers in ein Kontokorrent eingestellt, ist „Forderung“ im Sinne dieser Abtretungsvereinbarung jeweils der Endsaldo des Kontokorrents.
Ungeachtet unseres eigenen Einziehungsrechtes ist der Besteller auflösend bedingt ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen bei den Schuldnern einzuziehen. Diese Ermächtigung des Bestellers endet automatisch (Bedingungseintritt), wenn er erkennt, dass er überschuldet ist oder er seine Zahlungen einstellt oder er oder ein Dritter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung durch uns erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers, über unser Eigentum bzw. unsere Rechte zu bestimmen, zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller, uns seine weiter gegebene Solvenz nicht sofort glaubhaft macht.
8.6
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen.
8.8
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gem. unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % oder mehr übersteigt.
 
9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit
 
9.1
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) abhängig zu machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
9.2
Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto in zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich im Zweifel ab Rechnungsdatum.
9.3
Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4
Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 9 % zu berechnen. Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die uns durch die Eintreibung unserer Forderungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
 
Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.
9.5
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9.6
Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
9.7
Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.
9.8
Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.
 
10. Verweis auf Streitschlichtungsbehörde:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 
11. Widerrufsrecht für Verbraucher
11.1
Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
11.2
Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht nach Ziffer 4.1 Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden
 
Widerrufsbelehrung
 
Widerrufsrecht
 
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
 
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Mario Götz, GMS Sonderwerkzeug- und Maschinenbau, Regener Straße 32, 94259 Kirchberg im Wald, Tel: 09927/3749840, E-Mail: Info@GMS-Maschinenbau.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (zum Beispiel per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 
Folgen des Widerrufs
 
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
 
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
 
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
 
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
- Ende der Widerrufsbelehrung -
 
 
12. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
 
12.1
Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
12.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht.
12.3
Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind
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Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
gms-sonderwerkzeugbau

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