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2K Epoxidharz Grundierung Farbe Bodenbeschichtung Industrieboden RAL PG2 30kg

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Neu
10 verfügbar
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Angaben zum Verkäufer

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Gefahrenhinweise

FlammeAusrufezeichenUmwelt
Gefahr
Flüssigkeit und Dampf entzündbar.Verursacht Hautreizungen.Kann allergische Hautreaktionen verursachen.Verursacht schwere Augenreizung.Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:162649051021
Zuletzt aktualisiert am 26. Mär. 2024 14:07:09 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Besonderheiten
Enthält Zink (Korrosionsschutz)
Glanzgrad
Matt
Marke
PROFI Hausmarke
Herstellernummer
52-0239
Farbton
getönt nach RAL Farbton Preisgruppe 2
Geeignet für Untergrund
Stahl, Zink, Aluminium, GFK, mineral.Untergründe
Produktart
Epoxidfarbe
Lösungsmittelfrei
Nein
Herstellungsland und -region
Deutschland
Typ
2K Epoxidharz Grund- u. Deckbeschichtung
Ausgewählte Suchfilter
2K-Epoxidharz- Bodenbeschichtung
Einsatzort
Industrieboden
Wasserverdünnbar
Nein

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Ronald Modler Farben + Verpackungen
Ronald Modler
Am Hansehafen 33
39126 Magdeburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT53261271930
:liaM-Eed.enilno-t@negnukcaprevnebrafreldom
USt-IdNr.:
  • DE 238091139
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderunegn des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und somit zur Rücknahme der Waren berechtigt - ohne Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB - und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen, wenn der Käufer insgesamt mit zwei Raten oder einem Betrag, der in der Summe zwei Raten entspricht, in Verzug gerät. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der eidesstaatlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
 
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen - in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Mahnkosten - mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritten erwachsen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordungsgemäß nachkommt.
 
Der Käufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Das gleiche gilt, wenn die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft werden.
 
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bdingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
 
 
Zahlungsbedingungen
 
Vor Erhalt der Ware Überweisung auf unser Konto oder Barzahlung nach Erhalt der Ware.
 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden mittelbaren und unmittelbaren Ansprüchen und etwaiger Rechtsstreitigkeiten ist Magdeburg, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren ebenfalls Magdeburg.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
ronaldmodlerfarbenverpackungen

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