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PLURAFIT Filter mit Filterschaum

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eBay-Artikelnr.:143542597131
Zuletzt aktualisiert am 25. Jul. 2023 12:15:03 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Marke
INTEWA
Material
Kunststoff
Herstellernummer
310045
Produktart
Filter
Farbe
Schwarz
EAN
4251173101650

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

ecology-water Fabian Binder
Fabian Binder
Litschenberg 6
72488 Sigmaringen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT1769153575194
:liaM-Eed.retaw-ygoloce@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 317773377
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
 
01. Allgemeines
Nr. 1
Die nachfolgenden Regelungen bilden nachrangig Vertragsgrundlage für den von Ecology Water (im Folgenden „Unternehmer“) auszuführenden Auftrag des Verbrauchers/Kunden/Auftraggebers (im Folgenden „Auftraggeber“). Die maßgebliche Vertragsgrundlage für die Auführung des Auftrags bilden vorrangig individuelle Regelungen im Werkvertrag.
Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
 
02. Angebote und Unterlagen
Nr. 1
Angebote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein Angebot des Unternehmers in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftrageber bindend. Das Angebot gilt als zugegangen, wenn es dem Empfängerhorizont des Auftraggebers erreicht hat.
 
Nr. 2
Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen (u.a. Pläne, Zeichnungen, Abbildungen,…) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, sofern nicht diese Angaben auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
 
Nr. 3
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen Berechnungen Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich aller bestehenden Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben oder nach Absprache mit dem Unternehmer zu vernichten. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
 
Nr. 4
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
 
03. Preise
Nr. 1
Für erforderliche/notwendige oder vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden (im Folgenden „Sonderstunden“) sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Voraussetzung für die Berechnung der Zuschläge ist, dass der Unternehmer dem Auftraggeber spätestens bei Anordnung der Sonderstunden oder bei Beginn der erschwerten Arbeit die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat. Als Arbeitsstunden in der Nacht gelten alle Arbeitsstunden, die zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet werden.
 
Nr. 2
Soweit erforderlich werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschlüsse dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, trägt der Unternehmer.
 
04. Zahlungsbedingungen und Verzug
Nr. 1
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der o.g. Frist befindet sich der Verbraucher automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung dazu bedarf, sofern der Verbraucher die Nichtzahlung zu vertreten hat.
 
Nr. 2
Eine Aufrechnung durch den Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen.
 
05. Abnahme
Die vereinbarte Werksleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch für den Fall, dass die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei probeweiser Inbetriebsetzung und vorzeitiger Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des §640 BGB.
 
06. Sachmängel und Verjährung
Nr. 1
Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen, in seiner Werbung oder auf sonst eine Weise Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit, Haltbarkeit oder sonstigen Eigenschaft seines Produktes macht (beispielweise Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages oder des geschuldeten Werkes.
 
Nr. 2
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werksleistung durch den Auftraggeber.
 
Nr. 3
Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
 
Nr. 4
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
 
Nr. 5
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
 
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt
 
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
 
Nr. 6
Der Unternehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
 
07. Gefahrenübergang
Der Unternehmer trägt bis zur erfolgten Abnahme die Gefahr, mit erfolgter Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt automatisch auf ihn über. Weiterhin liegt ein Gefahrenübergang auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Unternehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
 
08. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
 
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann
 
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
 
09. Haftung
Der Unternehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
- von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Unternehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
-des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
-der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
-der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
-der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
 
 
09. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
 
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Unternehmer Kaufmann ist.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
WEEE-Nummer:
  • DE57266928
Ecology-Water

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